Arbeitsrecht
Urlaubsrecht 2025: Sechs wichtige Entscheidungen im Überblick
Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über sechs aktuelle Entscheidungen und Themen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung sind.
1. Kein wirksamer Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 3. Juni 2025 in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können (BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24). Selbst bei Vereinbarungen in gerichtlichen Vergleichen, die Urlaub "in natura" als gewährt darstellen, bleibt der Anspruch auf finanzielle Abgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG erhalten. Dies schützt insbesondere bei Krankheit oder Kündigung, da Arbeitgeber keine pauschalen Ausschlüsse vereinbaren dürfen. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob in ihren Verträgen entsprechende Klauseln enthalten sind, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
2. Übertragung und Verfall von Resturlaub
Resturlaub verfällt grundsätzlich zum 31. Dezember eines Jahres, kann aber bei dringenden Gründen – wie persönlicher Krankheit oder betrieblichen Notwendigkeiten – bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Neu ist die strenge Pflicht des Arbeitgebers, Mitarbeitende schriftlich und rechtzeitig auf drohenden Verfall hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub erhalten. Dies ist besonders in Ferienzeiten relevant, wenn Urlaube aufgrund von Betriebserfordernissen oder persönlichen Umständen verschoben werden müssen.
3. Recht auf Nichterreichbarkeit während des Urlaubs
Ein aktuelles Thema ist das Recht auf Abschalten: In Deutschland gibt es noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit, doch Gerichte schützen die Erholungsphase zunehmend. Ohne explizite vertragliche Pflicht zur Erreichbarkeit dürfen Arbeitnehmer ihr Diensthandy im Urlaub ausschalten. Kündigungen wegen Nichterreichbarkeit sind unwirksam. Auf EU-Ebene laufen Verhandlungen zu einer Richtlinie, die ein "Recht auf Abschalten" verbindlich machen soll. Ein Schritt, der bis 2026 umgesetzt werden könnte.
4. Krankheit im Urlaub und Urlaubsanspruch
Werden Arbeitnehmer während ihres Urlaubs krank, können sie die durch ärztliches Attest belegten Krankheitstage nachträglich als Urlaubstage zurückfordern. Dies gilt sowohl für Erkrankungen im Inland als auch im Ausland. Voraussetzung ist eine unverzügliche Anzeige der Erkrankung beim Arbeitgeber, idealerweise bereits am ersten Krankheitstag. Die Urlaubstage gelten dann als nicht verbraucht und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Bei Auslandserkrankungen muss das ärztliche Attest den deutschen Anforderungen entsprechen oder entsprechend beglaubigt werden.
5. Urlaubsplanung und Genehmigungspflicht
Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Mitspracherecht bei der Urlaubsplanung, müssen aber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Eine Urlaubsverweigerung ist nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Vorrang haben, zulässig. Besonders in der Haupturlaubszeit können Arbeitgeber verlangen, dass Urlaubsanträge frühzeitig gestellt werden. Familien mit schulpflichtigen Kindern haben jedoch einen besonderen Schutz und können während der Schulferien nicht grundlos vom Urlaub ausgeschlossen werden.
6. Teilzeitbeschäftigung und Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Tage. Hierbei nimmt das Bundesurlaubsgesetz aber Bezug auf eine Sechs-Tage-Arbeitswoche. Die allermeisten Arbeitnehmer gehen heutzutage 5 Tage pro Woche arbeiten, sodass sich der Urlaubsanspruch, welcher gesetzlich gefordert und garantiert ist, sich pro rata temporis auf 20 Arbeitstage beschränkt. Sollte man weniger als 5 Tage pro Woche arbeiten, so wird der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitstage umgerechnet. Hieraus ergibt sich, dass bei 4 Arbeitstagen pro Woche ein gesetzlicher Urlaubsanspruch im Umfang von 16 Tagen, bei 3 Arbeitstagen pro Woche im Umfang von 12 Tagen, sowie bei 2 Arbeitstagen pro Woche im Umfang von 8 und bei einem Arbeitstag pro Woche ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 4 Tagen zugunsten des Arbeitnehmers besteht. Wie man dieser Staffelung entnehmen kann, ist es des Gesetzgebers Wille, dass ein jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr insgesamt einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen für sich in Anspruch nehmen kann.
Fazit
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen rund um Urlaub und Ferien sind vielfältig und entwickeln sich kontinuierlich weiter. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, um Konflikte zu vermeiden. Gerade in der Urlaubszeit ist es wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und bei Unklarheiten rechtzeitig professionelle Beratung zu suchen.
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