Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon früher entschieden, dass Manipulationen im Rahmen der Zeiterfassung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (BAG v. 24.11.2005, Az.: 2 AZR 39/05).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste sich jüngst wieder mit einer solchen Problematik auseinandersetzen (Urteil v. 11.05.2012, Az.: 9 Sa 676/11).
Eine Mitarbeiterin einer Justizbehörde war verpflichtet, ihre Arbeitszeit mittels der Nutzung einer Magnetkarte in einem Zeiterfassungsgerät dokumentieren zu lassen und zwar auch dann, wenn in der Mittagspause die Kantine aufgesucht wird. An einem Tag verließ die Mitarbeiterin zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr das Dienstgebäude und kam frühestens gegen 13.50 Uhr zurück, ohne diese Mittagspause im Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren. Deshalb wurde diese Zeit als Arbeitszeit gewertet.
Bei einer solchen vorsätzlichen Arbeitszeitmanipulation durch einen Arbeitnehmer handelt es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Dieses Verhalten stellt einen erheblichen Vertrauensverstoß dar. Deshalb wurde die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung, wie auch zuvor vom Arbeitsgericht, vom Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz zutreffend bestätigt.
Fazit: Arbeitnehmer können also nur davor gewarnt werden, „großzügig“ mit der Zeiterfassung umzugehen. Arbeitgeber sollten Kontrollen bzw. Stichproben vornehmen.