Verlässt ein Arbeitnehmer außerhalb der üblichen Pausenzeiten seinen Arbeitsplatz, um eine Zigarettenpause einzulegen, ist er nicht gesetzlich unfallversichert.
Eine Arbeitnehmerin verließ 15 Minuten vor dem Beginn ihrer eigentlichen Pausenzeit ihren Arbeitsplatz und begab sich auf den Gang der Montagehalle. Dort wurde sie von einem Gabelstapler erfasst, da der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte Die Arbeitnehmerin wurde schwer am Fuß verletzt.
Das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil v. 27.10.2015, Az.: S 4 U 1189/15) hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen Unfallversicherungsschutz über ihr Arbeitsverhältnis genießt, wenn sie außerhalb der üblichen Pausenzeiten ihren Arbeitsplatz verlässt, um eine Zigarettenpause einzulegen. Dies gilt nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe auch dann, wenn die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe die Toilette aufsuchen wollen, auch wenn sich diese Behauptung nicht beweisen lässt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich – jedenfalls zunächst – eine Zigarettenpause eingelegt werden sollte.