Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 28.06.2000 (Az.: 7 AZR 904/98; veröffentlicht in NZA 2000, S. 1097) im Leitsatz u. a. ausgeführt:
„Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch.“
In diesem Fall war der 1952 geborene Kläger seit 1969 bei der Beklagten zuletzt als Debitorenbuchhalter im Bereich der Kabinenschifffahrt tätig. Nachdem die Beklagte diesen Bereich ausgegliedert hatte und der Kläger einem damit verbundenen Betriebsübergang widersprochen hatte, kündigte sie dem Kläger das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.1996. In einem anschließenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien vergleichsweise auf das Ausscheiden des Klägers zum 31.12.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 74.000,00 DM. Ende Januar 1997 erfuhr der Kläger, dass eine zunächst ebenfalls gekündigte jüngere und erst seit 1993 bei der Beklagten tätige Kreditorenbuchhalterin entgegen der ursprünglichen Planung von der Beklagten über den 31.12.1996 hinaus weiterbeschäftigt wurde. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte hätte ihm diesen Arbeitsplatz anbieten müssen, und begehrte Wiedereinstellung Zug um Zug gegen Rückzahlung der Abfindung. Zunächst hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei betriebsbedingten Gründen grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Dies ist grundsätzlich nicht nur dann anzunehmen, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers doch erhalten bleibt, sondern auch in den Fällen, in denen sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrages einseitig umsetzen könnte. Dennoch hatte die Klage wie in den Vorinstanzen auch vor dem BAG keinen Erfolg. Dem Anspruch auf Wiedereinstellung können - wie hier - berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin liegen, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz schon mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt hat, sofern er gegenüber dem zuvor gekündigten Arbeitnehmer nicht treuwidrig gehandelt hat und dabei berücksichtigt hat, dass der betroffene Arbeitnehmer aufgrund des Vergleiches eine hohe Abfindung erhalten hat.
Fazit: Der Arbeitnehmer sollte nach Ausspruch der Kündigung bis Ablauf der Kündigungsfrist genau beobachten, ob wider Erwarten doch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, beispielsweise dann, wenn ein anderer Mitarbeiter außerplanmäßig ausscheidet. Der Arbeitgeber sollte in einem solchen Fall genau prüfen, mit welchem Arbeitnehmer er einen solchen Arbeitsplatz besetzt, um sich nicht der Gefahr einer Wiedereinstellungsklage auszusetzen.