Immer wieder beschäftigen sich Arbeitsgerichte mit dieser Frage. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählt das Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Kleidung tragen und sich dafür im Betrieb umziehen soll (BAG vom 19.9.2012, Az.: 5 AZR 678/11). Die Umkleidezeit muss demnach fremdnützig, d. h. im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, vom Arbeitgeber angewiesen sein und im Betrieb erfolgen.
In einer weiteren Entscheidung (Az.: AZR 954/12) hat das BAG auch solche Zeiten als Umkleidezeiten anerkannt, die der Mitarbeiter aufwendet, um seine Arbeitskleidung an einer Ausgabestelle abzuholen – sofern die oben genannten Voraussetzungen auch hierfür vorliegen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt im Umkehrschluss, dass das freiwillige Tragen von Arbeitskleidung nicht vergütungspflichtig ist.