Bauzeitverzögerungen – Gibt es doch einen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B?

Welches Bauunternehmen, welcher Handwerksbetrieb kennt dieses Problem nicht? Der vertraglich vereinbarte Beginn der geschuldeten Leistung verzögert sich aus Umständen, die nicht dem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, um Wochen oder gar Monate.

Hintergrund ist oftmals, dass notwendige Vorleistungen noch nicht abgeschlossen sind oder eine Umplanung notwendig wurde. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der Auftragnehmer deswegen eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift müsste es zu einer Änderung des Bauentwurfs oder aber einer anderen Anordnung des Auftraggebers gekommen sein. Wenn der spätere Baubeginn nicht auf eine Änderung des Bauentwurfs i. S. v. § 1 Nr. 3 VOB/B zurückzuführen ist, stellt sich die Frage, ob eine „Anordnung“ des Auftraggebers zum zeitlichen Ablauf, nämlich dem späteren Beginn der Ausführung, als eine solche i. S. v. §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B angesehen werden kann. Das ist bislang vom BGH nicht ausdrücklich entschieden worden und wird in der Literatur überwiegend abgelehnt. Damit bleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, wegen der ihm aus dem verzögerten Beginn entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes nach § 6 Nr. 6 VOB/B vorzugehen. Die Anforderungen hierfür sind jedoch hoch und oft kaum zu bewältigen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte nun in einem Urteil vom 22.07.2009 (Az.: 14 U 166/08) den Fall zu entscheiden, dass sich die Erneuerung von Brückenbauarbeiten verzögerte, weil die erforderliche Verkehrsumstellung auf der Autobahn nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte und der Prüfingenieur die Tragfähigkeit der Widerlager bezweifelte. Nach der erforderlichen Umplanung konnten die Arbeiten erst ein Vierteljahr später begonnen werden.

Das OLG hat sich für eine pragmatische Lösung entschieden: Die Ursachen für die Bauzeitverzögerung beruhten insgesamt auf Umständen, auf die das Bauunternehmen keinen Einfluss hatte. Die umstrittene Frage, ob nur vertragsgemäße oder auch vertragswidrige Anordnungen (zur Bauzeit) einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B auslösten, bedürfe tatsächlich keiner Entscheidung, denn der Unternehmer habe die Anordnung des Auftraggebers, auch soweit sie sich auf die Bauzeit ausgewirkt hatten, akzeptiert, sodass von einer einvernehmlichen Abänderung ausgegangen werden könne. Diese schließe eine vertragswidrige Anordnung aus mit der Folge, dass ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B begründet sei.

Regelmäßig wird ein Auftragnehmer eine Verschiebung der Bauzeit aufgrund solcher Ereignisse akzeptieren und sich auf die Geltendmachung der daraus entstandenen Mehrkosten beschränken. Die Entscheidung erscheint jedenfalls im Ergebnis richtig und wird, wenn sie sich durchsetzt, den Streit ein wenig entschärfen helfen.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: