Der Verbraucherbauvertrag – Ihre Rechte beim Hausbau

Wer als Verbraucher sein neues Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an seinem Bestandsgebäude beauftragt – aber alles aus einer Hand – kann seit der Änderung des gesetzlichen Werkvertragsrechtes mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in den „Schutzbereich“ des Verbraucherbauvertrages (§ 650 i BGB) kommen.

Verbraucherschützende Besonderheiten

Liegt ein solcher Vertrag vor, gelten eine Vielzahl von „verbraucherschützenden Bestimmungen“.

Das Widerrufsrecht: Vorausgesetzt der Verbraucher wurde hierüber ordnungsgemäß belehrt, kann er seinen (Verbraucher)Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen.

Pflicht zur umfassenden Baubeschreibung: Die Leistung, die zu dem vereinbarten Preis erbracht werden soll, muss umfassend beschrieben werden. Bei unvollständigen oder unklaren Baubeschreibungen wird kraft Gesetzes dem Unternehmer das Risiko auferlegt. Fehlen zwingend notwendige Leistungen, können diese ohne zusätzliche Vergütungspflicht beansprucht werden.

Pflichtangaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. zur Dauer der Bauausführung: Verstöße des Unternehmers lösen Schadenersatzansprüche (z. B. wegen Verzuges) aus und erleichtern notfalls auch den Rücktritt vom Bauvertrag.

Vorsicht vor Fallstricken

Vorsicht geboten ist zum einen beim sogenannten „Architektenhaus“, ein Begriff, der vielfach gebraucht wird, wenn der Verbraucher individuell bauen möchte und kein Haus „von der Stange“ wünscht. Zu diesem Zweck schaltet der Verbraucher zuvor einen „Planer“ ein, nach dessen Planvorgaben dann der Neubau oder Umbau realisiert werden soll. Für die Eigenplanung, also bei einem Vertrag, den der Verbraucher zuvor mit seinem Planer abschloss und dessen Ergebnis nun von Baufirmen oder Handwerkern realisiert werden soll, kommt § 650 j BGB zur Anwendung, mit der Folge, dass die Pflicht zur umfassenden Baubeschreibung (nach § 650 j BGB, Art. 249 EGBGB) entfällt, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben macht.

Ebenfalls ist Vorsicht geboten, wenn einzelne Gewerke ausgeschrieben werden, um Preisvergleiche von unterschiedlichen Unternehmern/Handwerkern einzuholen. Werden dann mehrere Handwerker oder Unternehmer vertraglich gebunden, um das neue Gebäude oder die erhebliche Umbaumaßnahme zu realisieren, entfallen alle verbraucherschützenden Besonderheiten, denn

„ …. es genügt nicht, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt. Die vom Unternehmer als Erfolg geschuldet Herstellung einer Sache muss vielmehr in dem Bau eines neuen Gebäudes bestehen, wofür es nicht ausreicht, einen Erfolg zu versprechen, der auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt ist“.

Die Realisierung eines Neubaus oder eines „größeren Umbauvorhabens“ mit unterschiedlichen Unternehmern/Handwerkern lässt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.10.2023, Az.: VII ZR 25/23, Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de) die rechtlichen Voraussetzungen zur Annahme eines Verbraucherbauvertrages entfallen.

Fazit

Ein Bauvertrag mit Verbrauchern ist demnach nicht zwingend ein Verbraucherbauvertrag.

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