Bei der Ausführung einer wasserdichten sog. "weißen Wanne" hat der Architekt die Kellerfensteröffnungen so anzuordnen, dass diese nach der DIN 18195 mindestens 30 cm über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegen; dazu muss er diesen Grundwasserstand ermitteln oder die Einholung eines Bodengutachtens veranlassen. Führt der Bauunternehmer daneben auch noch die Rohbauarbeiten so aus, dass die Kellerfenster entgegen der - bereits mangelhaften - Planung noch weitere 17 cm tiefer liegen, so haften Bauunternehmer und Architekt dem Bauherrn als Gesamtschuldner jeweils zu 50 %. Dabei muss sich der Bauherr den Planungsfehler seines Architekten als Mitverschulden im Prozess gegen den Bauunternehmer zurechnen lassen (OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2000, Az.: 24 U 127/99).
Baurecht und Architektenrecht
Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer bei Planungs- und Ausführungsfehlern
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