Noch Akquisition oder schon vergütungspflichtige Vertragsleistung des Architekten?

Der Honoraranspruch eines Architekten setzt unter anderem einen bestehenden Architektenvertrag voraus. Regelmäßig geht dem Vertragsschluss aber eine Akquisitionsphase voraus, während der der Architekt oft bereits umfangreiche Leistungen erbringt.

Unproblematisch ist ein Vertragsverhältnis zu bejahen, wenn ein schriftlicher Architekten-/Ingenieurvertrag oder ein Auftragsschreiben des Auftraggebers oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Ein Architektenvertrag ist grundsätzlich aber nicht an Schrift- oder eine sonstige Form gebunden. Er kann demnach auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

Als Indizien für das Zustandekommen eines Architekten-/Ingenieurvertrages reichen dabei nicht aus: Erbringung umfangreicher Architektenleistungen bis hin zu kompletten Leistungsphasen, insbesondere Vorlage fertig bemaßter Pläne, Aufstellung detaillierter Kostenermittlungen, Erbringung besonderer Leistungen wie z. B. Modellbau, die bloße Entgegennahme dieser Leistungen durch den potentiellen Auftraggeber, selbst von umfangreichen Varianten und Alternativen. Ist der Vertrag nicht schriftlich fixiert, kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Bauherr die entgegengenommene Leistung auch verwertet (OLG München NJW-RR 1996,341), beispielsweise, wenn ein Bauherr die von ihm entgegengenommene Vorplanung an einen Grundstücksnachbarn weiterleitet, um dessen Zustimmung einzuholen.

Da der Architekt im Rechtsstreit um sein Honorar für das Bestehen eines Vertrages beweispflichtig ist, sollte er sich in jedem Fall frühzeitig um schriftliche Fixierung des Vertrages bemühen.

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