Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Ohne-Rechnung-Abrede einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) dar und führt zur automatischen Gesamtunwirksamkeit des kompletten Werk-/Bauvertrags. Das bedeutet für das Vertragsverhältnis:
- Der Besteller verliert gegenüber dem Unternehmer sämtliche Gewährleistungsrechte, insbesondere also das Recht auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz von Selbstvornahmekosten.
- Der Unternehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung seiner (auch möglicherweise schon erbrachten) Arbeiten.
- Eine etwa durch den Besteller im Voraus schon gezahlte Vergütung erhält er, selbst bei mangelhafter Ausführung der Arbeiten, nicht zurück.
Begründet wird diese restriktive Auslegung mit dem im SchwarzArbG zum Ausdruck kommenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit stärker zu bekämpfen. Dies kann jedoch nur durch die komplette Unwirksamkeit des Vertrages mit den unter 1. - 3. aufgezeigten Folgen erreicht werden. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.
Der Beitrag wurde ursprünglich von Rechtsanwalt Clemens Biastoch erstellt. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen heute Rechtsanwalt Jörg Vollard gern zur Verfügung.
[Detailinformationen: Rechtsanwalt & Wirtschaftsmediator Jörg Vollard, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Vergaberecht, Telefon 0351 80718-20, info@dresdner-fachanwaelte.de]