Rechtsprechungsänderung - auch bei gekündigten Werkverträgen Abnahme notwendig

Sowohl das Gesetz (§641 BGB) als auch die u. U. vertraglich vereinbarte VOB/B verlangen als Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch des Unternehmers eine Abnahme der ausgeführten Leistungen durch den Auftraggeber.

Bislang galt dies nach dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht für vorzeitig gekündigte Bauverträge. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun in einer Entscheidung vom 11.05.2006 (Az.: VII ZR 146/04) ausdrücklich aufgegeben. Es sei danach kein tragfähiger Grund dafür erkennbar, Bauunternehmer, die möglicherweise durch ihr Verhalten sogar Anlass zur Kündigung gegeben hätten, besser zu stellen als diejenigen Unternehmer, die vollständig erfüllt haben.

Es ist daher allen gekündigten Unternehmern dringend anzuraten, vom Auftraggeber eine Abnahme der Leistung zu verlangen, die im Übrigen schon wegen möglicher späterer Abgrenzungsstreitigkeiten dringend auch zur Leistungserfassung genutzt werden sollte. Problematisch ist natürlich, dass vorzeitig gekündigten Werkverträgen regelmäßig eine beträchtliche „Abkühlung“ des Verhältnisses von Auftraggeber und Auftragnehmer vorausgegangen sein wird. Dies erschwert vermutlich die jetzt notwendige Herbeiführung einer Abnahme.

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