Voraus- und Abschlagszahlungen bei Werkverträgen im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wichtiges Urteil zur Rückforderung von Abschlagszahlungen bei Insolvenz eines Bauunternehmens gefällt (Urteil vom 07.11.2024, Az. IX ZR 179/23), welches sowohl Bauherren als auch Handwerker betrifft.

In dem Fall wurde über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Bauherr verlangte vom Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Teils seiner Abschlagszahlungen mit der Begründung zurück, der Leistungsstand entspreche in keinem Fall dem Umfang der geleisteten Teil-/Abschlagszahlungen. Zudem forderte der Bauherr vom Insolvenzverwalter die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung.

Der BGH entschied jedoch, dass der Bauherr seine Forderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur (noch) nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann, weshalb er in diesem Fall seine Forderung auf Rückzahlung eines etwaigen Überschusses/einer Zuvielzahlung im Wege der Schätzung zur Tabelle anmelden muss, sodass es dann auf die entsprechende Quotierung ankommt.

Für Bauherren bedeutet (nicht nur) dieses Urteil, dass sie bei der Auswahl ihres Vertragspartners besonders sorgfältig vorgehen sollten. Es ist ratsam, sich über die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu informieren und schon bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden und der Vertrag klare Regelungen zu Abschlagszahlungen enthält. Darüber hinaus sollten sich Bauherren auch frühzeitig Gedanken über eine finanzielle Absicherung des Bauvorhabens im Insolvenzfall des Unternehmens machen und regelmäßig den Fortschritt der Bauarbeiten zur Prüfung der Berechtigung von Abschlagszahlungen bewerten.

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