Was tun bei Baumängeln ?

Zumeist steht die rasche Beseitigung der Mängel im Vordergrund. Der Bauherr muss sie daher dem Bauunternehmer, d. h. dem Vertragspartner anzeigen und ihn zur Beseitigung auffordern. Um sich den Beseitigungsanspruch, aber auch alle weiteren in Frage kommenden Rechte zu sichern, sollte folgendes beachtet werden:

1.
Mängel müssen genau beschrieben werden. Die Angabe, eine bestimmte Leistung sei mangelhaft oder schlecht ausgeführt, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr die Benennung nach Art, Umfang und örtlicher Lage. Ursachen müssen nicht genannt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof zugunsten von Bauherren entschieden (Urteil vom 03.12.1998, BauR 1999,391). Um die Mangelursache zu erfassen, reicht es also aus, die Symptome zu beschreiben.

2.
Die Mängelrüge sollte schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Nur auf diese Weise ist der Bauherr in einem möglichen späteren Rechtsstreit in der Lage, Inhalt, Zugang und dessen Zeitpunkt zu beweisen.

3.
Für die Mangelbeseitigung sollte eine angemessene Frist unter Angabe eines konkreten Datums gesetzt werden.

4.
Es empfiehlt sich, die Mängel zu Beweiszwecken zu dokumentieren. Die Anfertigung aussagekräftiger Fotos ist hierbei sehr nützlich. Wenn die Mangelerscheinungen Bekannten oder Nachbarn gezeigt werden, können diese später wertvolle Zeugen sein. Natürlich ist die Einschaltung eines Architekten oder Bausachverständigen von großem Vorteil, da diese mit den einschlägigen Baunormen und den typischen weiteren Gefahren, die von Baumängeln ausgehen können, vertraut sind. Ob eventuell eine Beweissicherung durch Einleitung eines gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens erfolgen sollte, kann am besten nach eingehender rechtlicher Beratung im konkreten Einzelfall entschieden werden. Hierfür würde beispielsweise der drohende Ablauf von Gewährleistungsfristen sprechen.

5.
Wenn innerhalb der o.g. Frist (Ziff.4) durch das Bauunternehmen keine Abhilfe geschaffen wurde, so bestehen je nach wirtschaftlichem Ziel, Art des Mangels und Vertragsinhalt verschiedenste Reaktionsmöglichkeiten. In Frage kommen hier beispielsweise die kostenpflichtige Selbstvornahme, Geltendmachung von Schadensersatz und/oder Rücktritt vom Vertrag sowie Vergütungsminderung.

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