Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: IV ZB 33/10) wieder einmal über die Wirksamkeit des Testamentes eines Heimbewohners zu entscheiden, in dem der Heimträger begünstigt war. Ein Erblasser hatte darin seinen einzigen Sohn zu seinem Vorerben und die Einrichtung, in der er lebte, zum Nach- und Ersatzerben bestimmt. Über dieses Testament wurde der Träger der Einrichtung erst nach dem Tode des Erblassers informiert.
§ 14 Abs. 1 HeimG verbietet es einem Heimträger, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das die Unterbringung oder Betreuung vereinbarte Geld hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Ein Verstoß gegen dieses Bundesgesetz stellt einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 Abs. 1 BGB dar und führt zur Unwirksamkeit einer derartigen Zuwendung an den Heimträger. Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 20.06.2006 entschieden, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG auch eingreife, wenn ein Angehöriger eines Heimbewohners den Einrichtungsträger zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetze und der Heimbewohner weiterhin in der Einrichtung dieses Trägers lebe und deren Dienst in Anspruch nehme. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wollte in dem zu entscheidenden Falle von dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München abweichen und hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidung dieser Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die Einsetzung des Einrichtungsträgers als Nacherbe keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG darstelle und das Testament des besagten Erblassers damit wirksam sei. Der Bundesgerichtshof führt im Wesentlichen dazu aus:
Grundsätzlich gilt § 14 HeimG nicht nur für vertragliche Vereinbarungen bzw. Leistungsversprechen, sondern auch für letztwillige Verfügungen durch Testament. Das Eingreifen des Verbotes des § 14 HeimG setzt aber voraus, dass sich der Einrichtungs- bzw. Heimträger etwas „Versprechen oder Gewähren“ im Sinne dieser Vorschrift lasse. Eine einseitige Willenserklärung oder Betätigung des Zuwenders genüge mithin nicht; es muss eine Annahmeerklärung des Leistungsempfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verlangen hinzukommen. Nach allgemeiner Auffassung fehlt es daran bei einem sogenannten „stillen“ Testament eines Heimbewohners, von dem der Heimträger bis zum Eintritt des Erbfalles also keine Kenntnis erlangt hat. So hat auch der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes bereits in der Vergangenheit die Nichtigkeit eines Testamentes eines Heimbewohners angenommen, wenn der Bedachte oder sein Wissensträger Kenntnis von dieser testamentarischen Begünstigung hatte (BGH, Beschluss vom 24.01.1996 - IV ZR 84/95).
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in Abweichung von der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München und im Ergebnis im Sinne des Oberlandesgerichtes Karlsruhe entschieden, dass es keinen Unterschied machen könne, wenn das den Heimträger begünstigende Testament nicht vom Heimbewohner selbst, sondern von einem seiner Angehörigen stamme und der Heimbewohner nach dem Tode des Erblassers weiterhin in der Einrichtung des begünstigten Heimträgers lebe. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, dass der zentrale Zweck des § 14 HeimG, nämlich der sogenannte Heimfrieden, auch in der Konstellation schützenswert sei, in der es nicht um ein entsprechendes Testament des Heimbewohners unmittelbar, sondern um das eines seiner Angehörigen gehe. Schutz des Heimfriedens bedeutet danach in diesem Zusammenhang, dass der Heimträger nicht durch die mittels Testament in Aussicht gestellte Zuwendung in seinem Verhalten gegenüber dem Heimbewohner beeinflusst werden soll, was im Falle privilegierender Maßnahmen zu Neid, Missgunst und Verärgerung der anderen Heimbewohner und damit zu einer Störung des sogenannten Heimfriedens führen könne. Diese Gefahr der Bevorzugung eines Heimbewohners wegen eines den Heimträger begünstigenden Testamentes gründet sich aber unter anderem darauf, dass der Heimträger sich mit einer ausgesprochenen, unausgesprochenen oder gar nur vermuteten Erwartungshaltung des Heimbewohners zu privilegierter Behandlung konfrontiert sehen kann, widrigenfalls das Testament wieder geändert würde. Man könnte sich deshalb zu zusätzlichen Leistungen gegenüber dem späteren Erblasser veranlasst sehen, damit sich die in Aussicht gestellte Erwerbschance des Heimträgers verwirklicht. Diese Gefahr bestehe indessen nicht, wenn es sich bei dem Erblasser um einen Dritten handele und der Heimträger erst nach dessen Tod vom Testament erfährt. Die letztwillige Verfügung im Sinne des Testamentes ist dann nicht mehr änderbar und der Heimträger hat unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung zu einer Vorzugsbehandlung des Heimbewohners.
Somit hat der Bundesgerichtshof das Testament des Angehörigen des Heimbewohners für wirksam erachtet, in dem dieser den Heimträger zum Nacherben nach dem zum Vorerben bestimmten Heimbewohner erklärte. Er bleibt allerdings grundsätzlich dabei, dass jegliche, auch testamentarische Zuwendungen eines Heimbewohners an einen Heimträger, von dem dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers erfährt, gemäß § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam sind.