Die Mutter des Klägers verstarb im Jahre 1982 und der Ehemann wurde gemäß des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute zu deren Alleinerbe und damit Alleineigentümer des besagten Grundbesitzes. Im Jahre 1983 heiratete der Witwer erneut, wobei seine zweite Ehefrau einen volljährigen Sohn mit in die Ehe brachte, nämlich den Beklagten in diesem Rechtsstreit.
Im Jahre 1984 übertrug der Ehemann schenkweise sein Alleineigentum an dem besagten Grundbesitz auf seine zweite Ehefrau. Mit Vertrag vom 20.03.2004 übertrug diese zweite Ehefrau ihr Eigentum an dem besagten Grundbesitz auf ihren Sohn, den Beklagten. Sie verstarb im Jahre 2008.
Nunmehr verlangte der Kläger als Erbe des gemeinschaftlichen Testamentes aus dem Jahre 1982 die Herausgabe und Übereignung des besagten Grundbesitzes von dem Beklagten im Klagewege.
Kurz vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteiles gründete der Beklagte eine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited mit Sitz im Ausland und übertrug dieser das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück. Diese Limited wurde sodann im Jahre 2011 auch als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Weiter behauptete der Beklagte, dass er seine Geschäftsanteile an dieser Limited auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der Incorporated mit Sitz im Ausland übertragen habe.
In erster Instanz verurteilte das zuständige Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe und Auflassung des Grundstückes. Eine dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Der BGH hat mit seiner oben genannten Entscheidung grundsätzlich einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten bejaht, das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Sache dem Berufungsgericht zur Klärung der Frage zurückgewiesen, ob dem Beklagten durch die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die besagte Limited die Herausgabe und Auflassung des Grundstückes unmöglich geworden ist, weil er in diesem Falle eben nicht mehr dazu verurteilt werden könne.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst bestätigt, dass die Schlusserbeneinsetzung des Klägers in dem gemeinschaftlichen ehelichen Testament aus dem Jahre 1982 für den überlebenden Ehegatten wechselbezüglich und damit bindend war. Er hat weiter die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der überlebende Ehemann die Eigentumsübertragung an dem Grundstück auf seine zweite Ehefrau in der Absicht vornahm, den Kläger – seinen Stiefsohn aus erster Ehe – zu beeinträchtigen und deshalb grundsätzlich die zweite Ehefrau des Erblassers als Beschenkte gem. § 2287 BGB verpflichtet gewesen wäre, das Eigentum an dem Grundbesitz auf den Kläger zu übertragen. Erstmalig hatte der Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Urteil entschieden, dass auch der zweite Beschenkte, hier also der Beklagte, der das Eigentum an dem Grundbesitz von seiner Mutter, der zweiten Ehefrau, geschenkt erhielt, zur Übertragung des Eigentumes an der Immobilie an den Kläger grundsätzlich verpflichtet ist (§§ 2287 analog, 822 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit ausschließlich deshalb an das Berufungsgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen, weil nicht ausreichend aufgeklärt und die Frage entschieden wurde, ob den Beklagten durch die Weitergabe des Eigentums an dem Grundbesitz an die besagte Limited die Herausgabe des Grundstückes unmöglich geworden ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof aber auch hervorgehoben, dass der Beklagte darlegen und beweisen muss, dass es unmöglich ist, die Verfügungsmacht über das Grundstück zurück zu erlangen bzw. dass die Limited einer Verfügung zu Gunsten des Klägers zustimmt. Gelingt dem Beklagten also nicht die Darlegung und der Beweis dieser Umstände, wird er zur Übertragung des Eigentumes an dem Grundbesitz an den Kläger verurteilt werden. Sollte dem Beklagten, was ihm nicht zu wünschen ist, dieses gelingen, wird der Beklagte jedoch wahrscheinlich mit einem Schadenersatzanspruch des Klägers konfrontiert sein.
Fazit: Aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird deutlich, wie stark die Bindungswirkung eines ehelichen gemeinschaftlichen Testamentes und wie lang der erbrechtliche Arm der ersten Ehefrau sein kann.