Der Schutz des minderjährigen Erben

Erbrecht

Erbt ein Minderjähriger, obliegt im Regelfall die Verwaltung der Erbmasse einem oder beiden Elternteilen im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorge und Vertretung. § 1638 Abs. 1 BGB gibt allerdings einem Erblasser die Möglichkeit, einem oder beiden Elternteilen die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung – also etwa durch ein Testament – zu entziehen. Auch gibt es weitere Konstellationen wie zum Beispiel Krankheit, Abwesenheit oder Interessenwiderspruch, die eine Verwaltung des Nachlasses eines minderjährigen Kindes im Rahmen der elterlichen Sorge verhindern. In diesem Falle sieht § 1909 Abs. 1 BGB die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft vor, die sicherstellen soll, dass die Vermögensinteressen des minderjährigen Erben hinsichtlich des Erbes gewahrt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.03.2008 (Az.: XII ZB 2/07) teilweise abweichend von einer bisher herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschärfte Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und damit auch faktisch die Einschränkung einer elterlichen Sorge aufgestellt. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Minderjähriger testamentarischer Alleinerbe seines Großvaters wurde. Der Großvater hatte seine Tochter, die Mutter des minderjährigen Erben, von der Verwaltung des seinem Enkel vererbten Vermögens ausgeschlossen und deren geschiedenen Ehemann, der mit seiner ehemaligen Ehefrau die elterliche Sorge über den minderjährigen Erben weiter ausübte, zu seinem Testamentsvollstrecker bestimmt. Zum Nachlass des Großvaters gehörten Beteiligungen an Firmen, an denen der geschiedene Ehemann der Tochter bzw. leibliche Vater des minderjährigen Erben als Geschäftsführer und Gesellschafter beteiligt war. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob in dieser Konstellation zur Wahrung der Vermögensinteressen des minderjährigen Erben ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Die Tochter des Erblassers hatte dazu eine Notwendigkeit gesehen, weil sie ihren geschiedenen Ehemann in einem Interessenkonflikt zum Nachteil ihres minderjährigen Sohnes sah, weil dieser einerseits den Vermögensinteressen des minderjährigen Erben, andererseits seine Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter der genannten Firmen und seiner Rolle als Testamentsvollstrecker gerecht werden müsse. Auf Antrag der leiblichen Mutter des minderjährigen Erben hatte zunächst das zuständige Amtsgericht eine Ergänzungspflegschaft wegen dieser möglichen Interessenkonflikte angeordnet. Auf die Beschwerde des leiblichen Vaters des minderjährigen Erben hat das zuständige Oberlandesgericht die Ergänzungspflegschaft aufgehoben. Dagegen wendete sich nun die leibliche Mutter des minderjährigen Erben an den BGH.

Der BGH hat im Ergebnis entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht gegeben seien und deshalb die an den BGH gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, dass der Vater in der vorliegenden Konstellation nicht gehindert sei, die elterliche Sorge hinsichtlich seines leiblichen Sohnes auszuüben. Dieses wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn eine konkrete Konfliktlage oder ein Interessengegensatz im Einzelfall und eine sich daraus ergebende Gefährdung der Vermögensinteressen des minderjährigen Erben gegeben sei. Eine unkonkrete, abstrakte und im Einzelfall nicht drohende Gefährdung der Vermögensinteressen des minderjährigen Erben reichen zur Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht aus. Es sei zwar grundsätzlich denkbar, dass im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Stellungen des Vaters und seine Rolle als Testamentsvollstreckers Interessenkonflikte im Hinblick auf die gleichzeitig auszuübende elterliche Sorge über den vom minderjährigen Sohn geerbten Nachlass entstehen. Dieses reiche jedoch entgegen einer bisher herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Er wäre etwa nur dann von der Wahrung der Vermögensinteressen seines Sohnes hinsichtlich des geerbten Nachlasses gehindert, wenn dem Vater gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 1 BGB das Sorgerecht zu entziehen wäre. Nach den vorgenannten Vorschriften soll das Sorgerecht nur entzogen werden, wenn das Interesse des Kindes zum Interesse des Elternteils als gesetzlichem Vertreter im erheblichen Gegensatz stehe. Ein solcher Gegensatz kann hier nicht in der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit des minderjährigen Sohnes und seines Vaters in den genannten Firmen gesehen werden, weil die Gesellschafterrechte des minderjährigen Sohnes von dem Vater nicht in seiner Funktion als sorgeberechtigter Elternteil, sondern in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker ausgeübt werde. Ein relevanter Interessengegensatz könne sich daher nur aus der Stellung des Vaters als Testamentsvollstrecker ergeben. Der gesetzlich vorausgesetzte erhebliche Interessenwiderspruch müsse sich jedoch konkret im Einzelfall und nicht nur im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise ergeben, was im vorliegenden Falle nicht der Fall sei. Hier sei eine Abwägung der im konkreten Einzelfall gegebenen Umstände erforderlich.

Fazit:   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BGH grundsätzlich die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonfliktes in einer derartigen Konstellation nicht ausreichen lässt, um in die elterliche Sorge durch Bestellung eines Ergänzungspflegers einzugreifen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers in diesen Konstellationen bedarf konkreterer Umstände, die den nachhaltigen Schutz des Vermögens eines minderjährigen Erben erfordern.

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