Das Gesetz gewährt Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten in dem Falle, in dem sie vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden, einen Pflichtteilsanspruch. Manchmal ist das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem jedoch derart gestört, dass dieses gesetzliche Pflichtteilsrecht von Erblassern als störend empfunden wird, weil sie den Pflichtteilsberechtigten nicht nur enterben wollen, sondern auch das Entstehen eines Pflichtteilsanspruches verhindern möchten. Die Ausschaltung missliebiger Pflichtteilsberechtigter ist häufig jedoch das schwierigste Regelungsproblem bei der Gestaltung des Vermögensüberganges.
Der Pflichtteilsentziehung, vom Laien fälschlich als Enterbung bezeichnet, setzt das Gesetz in den §§ 2333 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enge Grenzen. Diese Grenzen sind so eng, dass sie nur in äußersten Ausnahmefällen einem Erblasser die Entziehung des Pflichtteils ermöglichen. Zwar hat der Gesetzgeber zuletzt die Vorschrift des § 2333 BGB über die Voraussetzungen für die Entziehung eines Pflichtteiles geändert, eine nennenswerte Erleichterung der Entziehung eines Pflichtteiles war mit dieser Gesetzesnovellierung jedoch nicht verbunden.
§ 2333 BGB in aktueller Fassung ermöglicht eine Pflichtteilsentziehung zum Beispiel dann, wenn ein Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, die ihm dem Erblasser gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und eine Nachlassbeteiligung dieses Abkömmlings deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Diese Konstellationen sind äußerst selten.
Zuverlässigstes Mittel zur Ausschaltung lästiger Pflichtteilsberechtigter ist der gem. § 2348 BGB in notarieller Form abzuschließende Erbverzichtsvertrag bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag im Sinne von § 2346 BGB. Aus dem Begriff des Vertrages wird deutlich, dass hier eine Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten bei dieser lebzeitigen Vereinbarung mit dem Erblasser erforderlich ist. Es handelt sich dabei also eher nicht um ein Mittel, um zu erreichen, dass der Pflichtteilsberechtigte leer ausgeht, sondern es handelt sich allenfalls um ein rechtliches Mittel durch eine lebzeitige Vereinbarung mit einem Pflichtteilsberechtigten, diesen gegebenenfalls auch aus Sicht des Erblassers günstig abzufinden und einen zukünftigen Erben davon zu befreien, sich zukünftig mit Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbfall auseinandersetzen zu müssen.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann aber etwa wegen der Höhe eines vereinbarten Abfindungsbetrages nicht nur für den Erblasser vorteilhaft sein, sondern auch für den Pflichtteilsberechtigten, der durch eine zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht gesichert auch etwas bekommt, wenngleich auch nicht das, was er sich im günstigsten Falle nach einem zukünftigen Erbfall erhofft. Denn die Höhe eines Pflichtteils errechnet sich im Grundsatz eben nur aus dem, was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens hinterlässt, was zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pflichtteilsverzichtsvertrages naturgemäß ungewiss ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten etwa bewusst, dass der Erblasser ihm am liebsten gar nichts hinterlassen würde, auch keinen Pflichtteil, muss er befürchten, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein nachweisbares Vermögen so verringert, dass sein Pflichtteilsanspruch ausgehöhlt wird. Die Lebenswirklichkeit zeigt, dass lebzeitige Verfügungen eines Erblassers oft nicht nachweisbar als Verfügungen festgestellt werden können, die bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches etwa als Schenkung berücksichtigt werden können.
Im Falle eines missliebigen Enkels, der aus Sicht eines Erblassers zu recht auch um seinen Pflichtteil gebracht werden soll, hat sich eine rechtliche Konstruktion bewährt, die im Gegensatz zu Fällen des unmittelbaren Abkömmlings einen eigentlich auch einem Enkel letztlich zustehenden Pflichtteilsanspruch beseitigt. Dem Enkel steht ein Pflichtteilsanspruch in dem Falle zu, dass der unmittelbare Abkömmling, von dem er abstammt, vor ihm und dem Erblasser verstirbt. Diese Möglichkeit der Ausschaltung des missliebigen Enkels stellt sich wie folgt unter dieser Konstellation dar:
Erbvertraglich vereinbaren Vater und Sohn, dass der Sohn Erbe oder Miterbe des Vaters werden soll und zwar als befreiter Vorerbe, während die Abkömmlinge des Sohnes mit Ausnahme des missliebigen Enkels auf den Tod des Sohnes Nacherben werden sollen. Gleichzeitig verzichtet der Sohn durch Vertrag mit dem Vater auf sämtliche Pflichtteilsrechte, wobei sich, was der gewünschte und zulässige Effekt dieser Gestaltung ist, der Pflichtteilsverzicht auf den Enkel erstreckt. Das Vermögen des Erblassers ist damit endgültig den Pflichtteilsansprüchen des Enkels entzogen, während der Sohn und seine übrigen Abkömmlinge als Vertragserben des Vaters genügend abgesichert sind.
Zu dieser rechtlich anspruchsvollen Konstellation muss aber unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, bevor eine entsprechende letztwillige Verfügung erstellt wird. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für sonstige Fragen des Pflichtteilsrechtes.