Am 01.09.2009 traten Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft. Gegenstand der Neuregelung ist die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung (BGB, §§ 1901a - 1901c). Im Einzelnen wurde folgendes geregelt:
- Jeder Volljährige kann eine schriftliche Patientenverfügung verfassen.
- In der Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt ob und wie später behandelt werden soll, wenn eine Willensäußerung des Betroffenen nicht mehr möglich ist.
- Im Falle der Entscheidungsunfähigkeit sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie haben das Recht die Festlegungen der Patientenverfügung anhand der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation zu überprüfen. Widersprechen die Festlegungen der Patientenverfügung der aktuellen Situation, entscheiden Betreuer und Bevollmächtigter über Untersuchungen und Heilbehandlungen. Sie müssen dabei auf den mutmaßlichen Patientenwillen abstellen.
- Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Ärzte sind gehalten, vor der Behandlung den Dialog mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten zu suchen. Jede medizinisch indizierte Maßnahme muss vorab erörtert werden. Angehörige sollten einbezogen werden.
- Bei Einigkeit zwischen behandelnden Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Liegen Meinungsverschiedenheiten vor, muss für folgenschwere Entscheidungen das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.
Der Beitrag wurde ursprünglich von Rechtsanwalt Arno Wolf erstellt. Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen heute Rechtsanwältin Dörte Lorenz gern zur Verfügung.
[Detailinformationen: RAin Dörte Lorenz, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht, Telefon 0351 80718-56, info@dresdner-fachanwaelte.de]