Die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung

Erbrecht

Am 01.09.2009 traten Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft. Gegenstand der Neuregelung ist die gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung (BGB, §§ 1901a - 1901c). Im Einzelnen wurde folgendes geregelt:

  • Jeder Volljährige kann eine schriftliche Patientenverfügung verfassen.
  • In der Patientenverfügung wird im Voraus festgelegt ob und wie später behandelt werden soll, wenn eine Willensäußerung des Betroffenen nicht mehr möglich ist.
  • Im Falle der Entscheidungsunfähigkeit sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie haben das Recht die Festlegungen der Patientenverfügung anhand der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation zu überprüfen. Widersprechen die Festlegungen der Patientenverfügung der aktuellen Situation, entscheiden Betreuer und Bevollmächtigter über Untersuchungen und Heilbehandlungen. Sie müssen dabei auf den mutmaßlichen Patientenwillen abstellen.
  • Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Ärzte sind gehalten, vor der Behandlung den Dialog mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten zu suchen. Jede medizinisch indizierte Maßnahme muss vorab erörtert werden. Angehörige sollten einbezogen werden.
  • Bei Einigkeit zwischen behandelnden Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Liegen Meinungsverschiedenheiten vor, muss für folgenschwere Entscheidungen das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.

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