Ein Hund kann nicht Erbe werden!

Erbrecht

Wer im Testament eine derartige Verfügung trifft, muss sich im Klaren sein, dass diese testamentarische Anordnung unwirksam ist. So kann z. B. ein Hundeliebhaber seinen Hund auch nicht neben Familienangehörigen als Erben einsetzen. Hunde sind keine rechtsfähigen Personen, wie es das Gesetz vorschreibt. Folglich können sie auch kein Erbe antreten. Auch wer den Hund eines Verstorbenen in Pflege nimmt, kann nicht den Erbanteil des Hundes für sich beanspruchen.

Die Richter am Landgericht München mussten sich mit einem Fall befassen, in dem eine geschiedene kinderlose Frau in ihrem Testament ihren Hund als Erbe einsetzte. Als sie ins Krankenhaus kam, verbrachte der Hund eine kurze Zeit bei ihrem Bruder und nach dem Tod wurde der Hund von einer Bekannten abgeholt und von ihr versorgt. Die Bekannte beanspruchte daher auch einen Teil vom Erbe. Das Nachlassgericht hatte - erwartungsgemäß - schon entschieden, dass der Hund nicht erben könne. In einer Beschwerde gegen die Ankündigung der Erbscheinserteilung vertrat die neue Hundebesitzerin beim Landgericht München I trotzdem die Ansicht, dass, wer den Hund bekommt, nach dem Testament auch Erbe sein müsse. Dieser Beschwerde geben die Richter nicht statt. Die Hundebesitzerin dürfe zwar den Hund behalten, sie sei aber nicht erbberechtigt. Erben können nur rechtsfähige Personen. Außerdem enthielt das Testament auch keine Verfügung, wer den Hund bekommen sollte (Beschluss LG München I v. 22.01.2004, Az.: 16 T 22604/03).

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