Erbrecht der Ehegatten bei Trennung und Scheidung

Wenn sich Ehegatten trennen oder scheiden lassen, hat dies auch erbrechtliche Auswirkungen.

I. Gesetzliche Erbfolge

Die Höhe des Erbanspruchs richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten werden gesondert in der Erbfolge betrachtet. In der ersten Erbordnung stehen die Kinder des Erblassers, sodass der überlebende Ehegatte i. d. R. neben den Kindern zu ½ erbt, sofern die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dies ist automatisch der Fall, wenn die Eheleute nicht ausnahmsweise etwas anderes notariell vereinbart haben (§ 1931 BGB; 1371 BGB). Bei kinderlosen Ehen beträgt die Quote dann ¾ oder auch 1/1.

2. Das Ehegattenerbrecht bei Trennung und Scheidung

Der Erbanspruch des anderen Ehegatten bleibt bestehen, wenn die Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Ab einem bestimmten Alter lassen sich Ehegatten bisweilen nicht scheiden, um Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwernrente nicht zu verlieren. Wenn ein Erbrecht ausgeschlossen werden soll, müssten die Eheleute einen notariellen Erbverzicht vereinbaren. Ferner könnten sie durch ein einfaches Testament, das den Ehegatten nicht berücksichtigt, den anderen zumindest auf seinen Pflichtteil setzen (50 % des „normalen“ Anteils).

Das Erbrecht endet spätestens mit rechtskräftiger Scheidung. Tritt der Tod des Ehegatten aber im laufenden Scheidungsverfahren ein, wird differenziert (§ 1933 BGB):

  1. Die Voraussetzungen für die Scheidung waren gegeben. Der Verstorbene hat einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt. In dieser Situation erlischt der erbrechtliche Anspruch.
  2. Der überlebende Gatte hat einen Scheidungsantrag gestellt, dem der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes nicht zugestimmt hat.  In diesem Fall besteht das Erbrecht fort. Das heißt, bei getrenntlebenden Paaren kann der überlebende Ehegatte unter Umständen noch erben.

Tipp: Um das gesetzliche Erbrecht auszuschließen, sollte jeder Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder zumindest dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmen.  

3. Gewillkürte Erbfolge

Eine gewillkürte Erbfolge liegt immer dann vor, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abweichende letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag, etc.) getroffen wurden. Im Falle einer Scheidung wird zunächst angenommen, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist (§ 2077 BGB). Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Antrag zugestimmt hat.

Ausnahmsweise kann die Verfügung aber fortbestehen. Es müsste dem Willen des Verstorbenen entsprechen, dass der Ex-Partner weiterhin erbberechtigt sein soll. Die Beweislast trägt der überlebende Gatte.

  1. Während das handschriftliche Testament einfach vernichtet werden kann, muss ein hinterlegtes Testament aus der Verwahrung genommen werden.
  2. Haben die Ehegatten einen notariellen Erbvertrag geschlossen, muss dieser durch eine notarielle Urkunde widerrufen werden.

Tipp: Damit nicht auf die Vermutungsregelung zurückgegriffen werden muss, sollte bei einer Trennung/Scheidung das Schicksal der Verfügungen geklärt werden. Dadurch können später Unsicherheiten vermieden werden.

4. Schicksal einer Lebensversicherung

Bei der Lebensversicherung wird i. d. R. eine begünstigte Person angeben, meist der Ehegatte. Dann fällt die Versicherungssumme nicht in die Erbmasse, sondern wird auch nach einer Scheidung an den anderen Ehegatten gezahlt. Um dies zu verhindern, muss beim Versicherer eine andere begünstigte Person eingesetzt werden.

Dies kann im Übrigen auch für andere Versicherungen gelten, die eine Auszahlung vorsehen.

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