Erstaunliche Vorschriften des Erbrechtes

Erbrecht

Im Folgenden sind einige erbrechtliche Inhalte von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführt, die den Laien überraschen:

1. Erbverzicht
Ein in aller Regel auch einen Pflichtteilsverzicht beinhaltender Erbverzicht wirkt auch zu Lasten der späteren Abkömmlinge des Verzichtenden, § 2349 BGB. Demgegenüber wirkt die Ausschlagung nur gegenüber dem Ausschlagenden.

2. Ausschlagung
Die Ausschlagung eines Erbes führt in aller Regel auch zum Verlust des Pflichtteiles, § 1953 Abs. 1 BGB. Dies gilt aber nicht für den Ehegatten, § 1371 Abs. 3 BGB oder für Abkömmlinge, die zwar in einem Testament begünstigt sind, deren Erbteil jedoch mit rechtlichen Belastungen beschwert ist, wie z. B. eine Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse.

3. Erbschein
Der Erbschein macht nicht zum Erben. Er bezeugt lediglich die ohnehin rechtlich bestehende Erbenstellung. Ein Erbschein bekundet nur eine amtliche Prüfung einer Erbfolge, die ein Nachlassgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen festgestellt hat. Taucht z. B. nach der Erteilung eines Erbscheines ein bisher dem Nachlassgericht unbekanntes Testament auf, kann es dazu kommen, dass das Nachlassgericht den bereits erteilten Erbschein einzieht und einen neuen Erbschein mit anderem Inhalt erteilt. Ein Erbschein kann deshalb auch nie in Rechtkraft erwachsen, sondern ist zeitlich unbegrenzt anfechtbar.

4. Eltern
Hat ein Verstorbener keine Abkömmlinge, sind auch Eltern eines Erblassers unter Umständen erbberechtigt und sogar pflichtteilsberechtigt, §§ 2303 Abs. 2, 2309 BGB.

5. Kürzung eines Pflichtteils
Ein Erbe, der ein Geldvermächtnis zu erfüllen hat, gleichzeitig aber auch einen Pflichtteilsanspruch, darf das Vermächtnis betragsmäßig kürzen, weil der Erbe die Pflichtteilslast nicht allein tragen soll, § 2318 BGB.

6. Stiefkind
Der erbende Ehegatte muss unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des üblichen und verbreiteten Güterstandes des Zugewinnausgleiches bis zur Hälfte seines Erbteiles für die Ausbildung
seines Stiefkindes aufwenden, § 1371 Abs. 4 BGB.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: