Eltern dürfen ihren Kindern auch den Pflichtteil entziehen, wenn diese sie misshandelt haben oder eine schwere Straftat gegen die Eltern begangen haben. Dagegen reicht ein familiäres Zerwürfnis oder eine Entfremdung nicht aus, um den grundsätzlich zwingenden Erbanspruch der Verwandten auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil des OLG Köln auf. Dieses hatte einem Sohn, der seine Mutter zunächst mehrfach misshandelt und schließlich getötet hatte, dennoch den Pflichtteil zugesprochen. Die Mutter hatte den Sohn enterbt. Da er bei der Tötung der Mutter jedoch schuldunfähig gewesen war, hatte das OLG Köln dem Sohn dennoch den Pflichtteil zugesprochen (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005, Az.: 1 BvR 188/03).
Die Gründe einer Pflichtteilsentziehung müssen im Übrigen im Testament konkret dargelegt werden. Nach Ansicht des OLG Köln reicht es daher nicht aus, im Testament nur allgemein festzustellen, dass der Pflichtteil wegen des Lebenswandels des Sohnes oder psychischen Qualen, die er seinem Vater zufügte, entzogen wird. Zudem genüge die Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht den Anforderungen. Eine konkrete Begründung sei auch deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung ansonsten auf Gründe gestützt werden könnte, die nicht vom Erblasser, sondern von den Erben erhoben wurde (OLG Köln, Urteil vom 24.07.2001, Az.: 9 U 15/01).
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass für die Konkretisierung einer Pflichtteilsentziehung in einem Testament allerdings die Formulierung ausreiche "meine Tochter ... hat sich ... schwerster Verfehlung gegen mich schuldig gemacht. Sie hat mich körperlich schwer misshandelt und bedroht ...", wenn der Hergang und die Art der Misshandlung erst durch Heranziehung von Unterlagen festgestellt werden kann. Allerdings ist nach dem Gesetz der Grund der Entziehung so eindeutig zu konkretisieren, dass kein Zweifel besteht, weswegen der Erblasser seinem gesetzlichen Erben de Pflichtteil entzieht (OLG Bamberg, Urteil vom 19.07.2000, Az.: 8 U 95/98).
Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Begründung einer Enterbung in einem Testament " ... da sie mich mehrfach geschlagen und bedroht hat" nicht ausreichend sei. Der Vorwurf des Erblassers ist zu unbestimmt und zu knapp, um ihn in irgendeiner Weise räumlich oder zeitlich fassen zu können. Auch habe es, abgesehen von der testamentarischen Niederschrift, keinerlei Anhaltspunkte für derartige Vorkommnisse gegeben. Die Klage des Abkömmlings auf ihren Erbteil war daher erfolgreich (OLG Frankfurt a. M., Az.: 4 U 208/04).
Fazit: Liegen aus Sicht des zukünftigen Erblassers äußerst schwerwiegende Verfehlungen eines Abkömmlings oder Ehegatten vor, ist anzuraten, bei der Formulierung des Testamentes und insbesondere einer Pflichtteilsentziehung anwaltlichen Rat einzuholen, da letztendlich die Formulierung der Pflichtteilsentziehung im Testament über deren Wirksamkeit entscheidet. Selbst schlimmste Verfehlungen führen nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn sie nicht entsprechend des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in genügender Weise im Testament dargelegt werden.