Häufige Fehler bei der Testamentserstellung

Erbrecht

Häufig wird von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinen letzten Willen auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder Notars niederzulegen. Nicht selten kann der Testierende auch nur ungefähr einschätzen, welche rechtliche Auswirkung seine Niederschrift tatsächlich hat. Dabei kommt es häufig zu Fehlern, die nur mühsam und mit hohen Kosten von den Erben korrigiert werden können oder gar die Unwirksamkeit des Testamentes zu Folge haben.

Hier nun die in der Praxis häufigsten Fehler:

1. Unernste Erstellung?
Obwohl ein Erblasser durch sein Testament häufig nicht unerhebliche Vermögenswerte überträgt, finden sich privatschriftliche Testamente oftmals auf Schmierzetteln, herausgerissenen Blättern, Postkarten u. Ä. Hier stellt sich dann zeitweilig in der Tat die Frage, ob der Erblasser das Niedergeschriebene ernst meint oder es sich lediglich um einen Entwurf handelt. Auch das mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testament oder das von nicht ehelichen Lebenspartnern gemeinsam niedergeschriebene Testament, kommen immer noch vor, obwohl dies alles gesetzlich nicht zulässig bzw. unwirksam ist.

2. Unrichtige Erbenbezeichnungen
Bei Ehegattentestamenten wird immer wieder der überlebende Ehegatte als Vor-, Haupt- oder Alleinerbe, die gemeinsamen Kinder als Schluss- oder Nacherben bezeichnet. Die Begriffe werden hier nicht selten undifferenziert und ohne rechtliches Verständnis verwendet. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Jeweiligen sind jedoch erheblich. So kann zum Beispiel der Vorerbe ein Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben nicht verkaufen, der Haupterbe im Verhältnis zum Schlusserben dagegen schon. Die unrichtige Verwendung derartig gesetzlich definierter Begriffe, führt nicht selten zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und kann im Ergebnis sogar dazu führen, dass der Erblasserwille unrichtig umgesetzt wird.

3. Wer ist Erbe?
Ein sehr häufiger Fehler ist, in einem Testamentstext nicht eindeutig den oder die Erben als solche zu bestimmen. Vielmehr wird unmittelbar in die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände eingestiegen. Also soll die Immobilie der Sohn, das Geld die Tochter und der Enkel das Auto erhalten. Wer insoweit als Erbe oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer zu betrachten ist, muss dann häufig kosten- und zeitintensiv über gerichtliche Verfahren geklärt werden.

4. Änderungsvorbehalt?
Die Ehegatten erstellen ein gemeinsames Testament und verkennen, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung wegen sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen nur unter engen und bestimmten Voraussetzungen ein Ehegatte davon abweichende testamentarische Verfügungen wirksam vornehmen kann, auch wenn sich die Lebenssituationen völlig verändert haben. Auch wird häufig übersehen, dass der überlebende Ehegatte wieder heiraten und damit das gemeinsame Testament hinfällig werden kann. Stirbt zum Beispiel die Ehefrau vor ihrem Ehemann, kann die zweite Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes das Testament anfechten und vollständig zu Fall bringen. Mögliche Folgen können sein, dass die Kinder aus erster Ehe nur einen Bruchteil des elterlichen Vermögens erhalten. Dieses Ergebnis hätte dann durch eine Klausel im Testament, wonach diese Anfechtungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, vermieden werden können.

5. Staat als „lachender Dritter“
Pflege, Behinderung und Ähnliches können dazu führen, dass der Nachlass durch staatlichen Rückgriff völlig aufgezehrt wird. Durch geschickte Testamentsgestaltung oder lebzeitige Übertragung kann dieses vermieden werden.

6. Fehler bei Schenkungen
Häufig kommt es zu lebzeitigen Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder, wobei regelmäßig bei weiteren Abkömmlingen gewünscht ist, dass diese schon zu Lebzeiten begünstigten Kinder nicht nach dem Erbfall besser gestellt werden, als ihre Geschwister. Deshalb befindet sich in Testamenten immer wieder der Vermerk, wonach das Kind, das zu Lebzeiten eine entsprechende Zuwendung erhalten hat, dieses auf seine Erb- oder Pflichtteilsansprüche anrechnen soll. Derartige Regelungen sind jedoch unwirksam, wenn sie erst nach der Schenkung angeordnet werden. Hätte der Erblasser diese Bestimmung schon anlässlich der Zuwendung in der Weise getroffen, würde ein derartig ungewünschtes Ergebnis nicht erzielt.

Die vorstehenden Beispiele stellen nur einen Teil der Vielzahl der rechtlichen Fehler dar, die bei der privatschriftlichen Erstellung von Testamenten geschehen. Jeder Mensch sollte sich möglichst frühzeitig mit der unangenehmen Frage der Erbfolge befassen und dafür auch im Verhältnis zum Nachlass regelmäßig geringfügige Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit in Kauf nehmen.

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