Keine Rückkehr des Miterben als Vorkaufsberechtigter

Erbrecht

Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2000 noch einmal grundsätzlich und auch neue Aussagen zu Fragen des Überganges des gesetzlichen Vorkaufsrechtes eines Miterben bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Miterbenanteiles getroffen (Az.: IV ZR 169/10). Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fall:  Der Erblasser wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mutter zu 1/2, der Mutter des Klägers und zwei weiteren Geschwistern sowie einem Neffen zu jeweils 1/8 beerbt. Der Kläger erhielt durch einen Erbteilsübertragungsvertrag in 2000 den 1/8-Erbanteil seiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag in 2006 den hälftigen Erbanteil seiner Großmutter, die er 2009 aufgrund Erbvertrages vom 06.07.2011 auch allein beerbte, übertragen. Der Beklagte erwarb durch Erbschaftskaufverträge in 2009 die übrigen 3/8-Erbschaftsanteil der anderen Miterben. Nun nahm der Kläger den Beklagten auf Auskunft über den vollständigen Inhalt dieser Kaufverträge in Anspruch, um entsprechende Vorkaufsrechte ausüben zu können. In I. Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof hatte der Beklagte nun Erfolg.

Die Entscheidung:  Zunächst ist festzustellen, dass einem Miterben ein Vorkaufsrecht in dem Falle zusteht, dass ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Dritten verkauft, § 2034 Abs. 1 BGB. Damit möchte der Gesetzgeber Miterben davor schützen, dass sich die in der Regel aus Familienmitgliedern bestehende Erbengemeinschaft in ihrer personellen Zusammensetzung unüberschaubar durch Anteilsveräußerungen der Miterben verändern, ohne dass sie etwa Einfluss auf diese personelle Zusammensetzung haben können. Diesen Einfluss können sie eben durch Ausübung eines Vorkaufsrechtes geltend machen und dafür sorgen, dass fremde oder nicht genehme Dritte in die Gesamthandsgemeinschaft einer Erbengemeinschaft nicht eintreten können.

Im vorliegenden Falle setzt ein entsprechendes Auskunftsrecht des Klägers voraus, dass dieser vorkaufsberechtigt hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Erwerbes des Erbanteiles seiner Mutter in 2000 oder durch die Erbfolge nach seiner Großmutter in 2009 wurde. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst nach seiner ohnehin ständigen Rechtsprechung fest, dass der Kläger durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des hälftigen Erbanteiles seiner Großmutter in 2006 und seiner Mutter in 2000 nicht Vorkaufsberechtigter geworden ist. Danach geht das Vorkaufsrecht eines Miterben bei der Veräußerung eines Erbanteiles nicht auf den Erwerber über, egal ob der Übergang in vorweggenommener Erbfolge erfolgte oder nicht. Der Miterbe behält zwar die Eigenschaft und Stellung als Erbe, er verliert aber infolge der Übertragung seine Beteiligung am Nachlass, die auf den Erwerber übergeht. Damit verliert der vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe zugleich sein Vorkaufsrecht. Es bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft.

Darüber hinaus macht der Bundesgerichtshof nunmehr grundsätzlich deutlich, dass der Kläger hier auch nicht mit seiner im Jahre 2009 erlangten Alleinerbenstellung nach seiner Großmutter wieder Vorkaufsberechtigter werden konnte. Das Vorkaufsrecht sei zwar gemäß § 2034 Abs. 1 S. 2 BGB vererbbar, jedoch grundsätzlich nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragbar. Deshalb konnte der Kläger hier im Jahre 2006 durch die rechtsgeschäftliche Erlangung des Miterbenanteiles seiner Großmutter kein Vorkaufsrecht erwerben. Er konnte dieses aber auch eben nicht dadurch, dass er seine Großmutter in 2009 allein beerbte.

Würde man dieses anders beurteilen, würde dieses eine vom Gesetz gerade ausgeschlossene Öffnung der Verkehrsfähigkeit des Vorkaufsrechtes darstellen. Dieses gesetzliche Gestaltungsrecht des Miterben soll jedoch ausschließlich dem ursprünglichen Miterben und Ihren Erbeserben vorbehalten sein, die es im Erbgang erhalten. Nun hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass jedenfalls das nachträgliche Zusammenfallen von Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft und später hinzutretender Stellung als Erbeserbe nicht zum Aufleben eines Vorkaufsrechtes bei demjenigen führen kann, der es zuvor eben nicht erlangen konnte, hier also der Kläger in 2006 durch Erwerb des Erbteiles seiner Großmutter. Der Erbteilserwerber und spätere Erbeserbe – also hier der Kläger – habe kein schutzwürdiges Interesse an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechtes, weil er zunächst eben aus freiem Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und das Risiko eines zukünftigen Gemeinschafterwechsels tragen müsse. Daran ändere seine nachfolgende Erbenstellung in 2009 durch Beerbung seiner Großmutter nichts, selbst wenn die Erbenstellung über einen Erbvertrag abgesichert war. Wer durch Rechtsgeschäft vorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten will, hat es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechtes, das für ihn endgültig untergegangen ist, tut. Alles andere würde bedeuten, dass die übrigen Miterben einen nicht hinzunehmenden Schwebezustand erdulden müssten, in dem unklar ist, ob noch Vorkaufsrechte zukünftig geltend gemacht werden, nämlich in dem Falle, in dem bereits ein durch rechtsgeschäftliche, lebzeitige Übertragung eines Erbanteiles untergegangenes Vorkaufsrecht dann nach einer entsprechenden Beerbung zurückkehrt.

Fazit:   Die vorstehend geschilderte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollte jedem Erblasser zu denken geben, der lebzeitig einen Erbanteil bereits – gegebenenfalls an seinen zukünftigen Erben – überträgt. Tut er dies und wird er von dem Erwerber später ohnehin beerbt, führt dies eben dazu, dass im Falle des Verkaufes des Erbanteiles eines anderen Miterben an der besagten Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht durch diesen Erwerber und späteren Erben nicht mehr ausgeübt werden kann. Er muss dann mit demjenigen leben, der einen anderen Miterbenanteil erwirbt.
Die leider häufigen streitigen Auseinandersetzungen in Erbengemeinschaft zeigen, welche große Bedeutung es hat, dass Mitglieder der Erbengemeinschaft harmonisch agieren und unliebsame Personen möglichst nicht in die Erbengemeinschaft eintreten bzw. eindringen, in dem ein Vorkaufsrecht durch Miterben ausgeübt wird.

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