Konkurrenz von postmortaler Vollmacht und Testamentsvollstreckung

Erbrecht

Ein aktueller Beschluss des BGH vom 14.09.2022, Az.: IV ZB 34/21, wirft ein Schlaglicht auf das in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls teilweise umstrittene Spannungsverhältnis einer postmortalen Vollmacht zu einer von einem Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung.

Umstritten ist insbesondere die Frage, ob die Wirkung einer durch einen Erblasser erteilten und auch nach seinem Sterbefall ausdrücklich wirksamen Vollmacht zugunsten eines Dritten durch eine daneben durch den Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung an eine Person, die mit dem Bevollmächtigten nicht identisch ist, beeinträchtigt wird.

Es geschieht nicht selten, dass ein Erblasser eben zu Lebzeiten eine umfängliche Vorsorgevollmacht erteilt, die ausdrücklich über den Erbfall hinaus Gültigkeit haben soll, und andererseits in einer letztwilligen Verfügung ebenfalls Testamentsvollstreckung anordnet.

Gegenüber der Ansicht, dass der Bevollmächtigte ohne Rücksicht auf die gleichzeitig bestehende Testamentsvollstreckung im Rahmen der erteilten Vollmacht über Nachlassgegenstände verfügungsberechtigt sei, wird andererseits hervorgehoben, dass der Bevollmächtigte der Stellvertreter des Erben sei und deshalb nur im Rahmen der durch die Testamentsvollstreckung beschränkten Verfügungsmacht des Erben handeln könne.

Weitgehend Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung besteht aber hinsichtlich des allgemeinen Grundsatzes, dass es dem maßgeblichen Willen des Erblassers in der Regel entsprechen dürfte, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen sollen, sondern dass die einem Dritten erteilte Vollmacht nur Vermögensteile betreffe, die nicht unter die Testamentsvollstreckung fallen oder dass im Umfang der dem Bevollmächtigten zugeteilten Vertretungsmacht der Machtbereich des Testamentsvollstreckers eingeschränkt sei. Es handele sich letztlich um eine Auslegungsfrage, nämlich die Frage, was der Erblasser gewollt hat.

So hatte der BGH in seinem vorgenannten Beschluss über folgenden, hier nur im Wesentlichen mitgeteilten Sachverhalt, zu entscheiden:

Eine Erblasserin erteilte ihrer Enkeltochter zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht, die auch nach dem Tod der Erblasserin in Kraft bleiben sollte und bevollmächtigte die Enkelin u. a. ausdrücklich, die Erblasserin in allen persönlichen Angelegenheiten sowie in Vermögensangelegenheiten gerichtlich zu vertreten. Mit Testament vom 11.02.2020 setzte die Erblasserin ihre Enkeltochter zu ihrer Alleinerbin ein, ordnete aber Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Erbin an und bestellte eine dritte Person zur Testamentsvollstreckerin. An demselben Tag erteilte die Erblasserin der zur Testamentsvollstreckerin bestimmten Person eine Vollmacht auf den Todesfall, um sie nach ihrem Tod „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann und in jeder Weise zu vertreten“. Außerdem existierte eine Kopie einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung, datiert 11 Tage nach dem vorgenannten eigenhändigen Testament, in der die Erblasserin u. a. konkret bezogen auf einen auch zum Zeitpunkt des Erbfalles noch anhängigen Güterrechtsstreit gegen den Ehegatten der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker bestimmte und niederlegte, dass im Übrigen – also Gegenstände außerhalb dieses konkreten Rechtsstreites – weiterhin Testamentsvollstreckung gelte, die sie in ihrem Testament vom 11.02.2020 niedergelegt hatte.

Weiter kam es dazu, dass nach dem Erbfall die alleinerbende Enkelin den besagten Rechtsstreit gegen den Ehegatten der Erblasserin durch Antragsrücknahme beendete. Nachdem die Testamentsvollstreckerin den verfahrensbeendenden Beschluss zur Kenntnis genommen hatte, ging sie gegen diesen bis zur Vorlage beim BGH vor.

Der BGH hat zunächst festgestellt, dass in Fällen, in denen mehrere Testamentsvollstrecker ernannt wurden, ein Erblasser jedem Testamentsvollstrecker einen bestimmten Wirkungskreis zuweisen kann, innerhalb dessen er ohne Mitwirkung eines anderen Testamentsvollstreckers selbständig handeln kann oder Gegenstände von der gemeinschaftlichen Verwaltung ausschließen und ihre Verwaltung einem anderen Testamentsvollstrecker übertragen kann. Maßgebend für die Abgrenzung der Wirkungskreise und der Konkurrenzsituation von mehr als einer Testamentsvollstreckung ist der wirkliche Wille des Erblassers, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu erforschen ist. Der BGH ist danach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin den Wirkungskreis des zum Testamentsvollstrecker bestimmten Rechtsanwaltes konkret auf den besagten Güterrechtsstreit der Eheleute bezogen habe und diesen Güterrechtsstreit der Verwaltung durch die mit Testament vom 11.02.2020 bestimmte Testamentsvollstreckerin entzogen habe.

Weiterhin hob der BGH in seinem vorgenannten Beschluss hervor, dass eine postmortale Vollmacht, die unwiderruflich oder – wie hier – nicht widerrufen worden ist, grundsätzlich auch im Außenverhältnis selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehe und dem Vollmachtnehmer eigenständige, vom Erblasser und nicht vom Testamentsvollstrecker abgeleitete Befugnisse verleihe. Das Verhältnis der postmortalen Vollmacht zur Testamentsvollstreckung darf nicht losgelöst vom jeweiligen Einzelfall bestimmt werden. Es sei zwar richtig, dass – wie oben bereits erwähnt – es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen dürfte, dass keine voneinander unabhängigen Machtbefugnisse verschiedener Personen mit gegenseitiger Störungsmöglichkeit nebeneinander bestehen sollen. Die einem Dritten erteilte postmortale Vollmacht betrifft aber nicht generell im Außenverhältnis nur Vermögensteile, die nicht unter die Testamentsvollstreckung fallen, auch wenn der vom Erblasser Bevollmächtigte nach dem Erbfall als Bevollmächtigter des Erben anzusehen sei und dessen Verfügungsmacht durch die Rechte eines Testamentsvollstreckers beschränkt werde.

Ebenso wenig könne aber auch allgemein nicht angenommen werden, dass im Umfang der postmortalen Bevollmächtigung der Machtbereich des Testamentsvollstreckers eingeschränkt sei. Vielmehr sei eben der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Auf diese Weise sei zu ermitteln, ob und wie weit der Erblasser voneinander unabhängige Machtbefugnisse des Bevollmächtigten und des Testamentsvollstreckers begründen wollte. Dabei seien auch Begleitumstände und die Interessenlagen berücksichtigungsfähig.

Im vorliegenden Fall kam der BGH zu einem überzeugenden Ergebnis, weil der Erblasser ein von ihm handschriftlich erstelltes Schriftstück hinterlassen hatte, wonach er konkret bezogen auf den besagten Güterrechtsstreit mit dem Ehegatten einen bestimmten Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumte und damit der Wille des Erblassers ausreichend deutlich wurde, wer die Rechte der Erbin des Erblassers in dem besagten Güterrechtsstreit wahrnehmen sollte.

Somit konnte die im Testament vom 11.02.2020 eingesetzte Testamentsvollstreckerin keinen Erfolg damit haben, die Wirksamkeit der Beendigung des besagten Güterrechtsstreites durch die alleinerbende Enkelin, die sich dabei auf eine postmortale Vollmacht des Erblassers berief, anzufechten.

Fazit:  Ich denke, dass die vorstehenden Ausführungen hinreichend deutlich machen, dass bei der Erteilung von Vollmachten zu Lebzeiten, die über den Tod hinaus Gültigkeit haben sollen, und einer daneben angeordneten Testamentsvollstreckung unbedingt darauf zu achten ist, dass die Wirkungskreise einerseits der postmortalen Vollmacht und andererseits der Testamentsvollstreckung konkret möglichst dahingehend zu bezeichnen sind, dass es hier keine sich inhaltlich überschneidenden Wirkungskreise gibt. Ansonsten drohen gerichtliche Auseinandersetzungen, die vermeidbar sind.

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