Lebzeitige Vorsorge für Alter, Gebrechlichkeit und Tod

Erbrecht

Infolge der demographischen Entwicklung und den Fortschritten insbesondere der Intensivmedizin ist in den letzten Jahren eine zunehmende Sensibilität breiter Bevölkerungsschichten für Fragen der Vorsorge für Alter, Gebrechlichkeit und Tod entstanden. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und die Fragen testamentarischer Vorsorge haben daher in weit größerem Maße im Sprachgebrauch Verwendung gefunden als noch vor wenigen Jahrzehnten, wie auch die Flut entsprechender Veröffentlichungen in den diversen Medien zeigt. Wo die vom Staat zur Verfügung gestellten Mechanismen nicht mehr ausreichen oder als unzureichend empfunden werden, ergibt sich der Wunsch nach eigenverantwortlicher Regelung der persönlichen Altersvorsorge.

Patientenverfügung

Mit einer den persönlichen Bedürfnissen angepassten Patientenverfügung ist es möglich, selbst zu bestimmen, was medizinisch unternommen werden soll, wenn eine Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen eingetreten ist. Die heutige Intensivmedizin ermöglicht etwa vielfach eine Fortexistenz, die von den Betroffenen, sofern sie ihren Willen überhaupt noch äußern können, und von ihren Angehörigen meist nicht mehr gewollt ist. Jeder Mensch hat jedoch das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden. Allerdings benötigen Ärztinnen und Ärzte für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Dies gilt sowohl für die Einleitung wie für die Fortführung einer Therapie. Wer also nicht möchte, dass ein Anderer über das Ob und Wie der ärztlichen Behandlungen entscheidet, kann in einer Patientenverfügung festlegen, ob er bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder ob sie unterlassen werden sollen.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Angesichts von derzeit über 1,1 Mio. vormundschaftsgerichtlich angeordneten Betreuungsfällen wird deutlich, dass auch die Justiz in diesem Bereich an ihre Grenzen gestoßen ist, was die Auswahl und Kontrolle der gerichtlich bestellten Betreuer betrifft. Nach Schätzungen liegt die Zahl der tatsächlich Betreuungsbedürftigen heute bei etwa 5 Mio. Personen. Abgesehen von den Möglichkeiten der gerichtlichen Betreuung wünschen viele Menschen jedoch, dass sie nicht von Fremden Personen betreut werden, sondern von Angehörigen oder Vertrauenspersonen. Das zentrale Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung ist die Vorsorgevollmacht. Die staatliche Betreuung kommt auch nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nur dann in Betracht, wenn sie erforderlich ist. Sie darf insbesondere nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Um diesen Bereich um die private Vorsorge weiter zu vervollständigen, sollte der Betroffene nach der Erstellung einer Vorsorgevollmacht auch berücksichtigen, dass Situationen denkbar sind, in denen zukünftig die bevollmächtigte Person ihre Aufgaben aus irgendwelchen Gründen nicht erfüllen kann. Für diesen unerwünschten, allerdings auch letztlich nie sicher auszuschließenden Fall sollte über eine Betreuungsverfügung von dem Recht Gebrauch gemacht werden, dem Gericht zumindest die Person eines Betreuers verbindlich vorzugeben.

Testament

Zur Vervollständigung der privaten Vorsorge gehört schließlich auch die erbrechtliche Vorsorge. Das gesetzliche Erbrecht wird häufig dem Willen einer Erblasserin oder eines Erblassers nicht gerecht. Deshalb kennt das deutsche Recht diverse Möglichkeiten letztwilliger Verfügungen, wobei das Rechtsinstitut des Testamentes sicherlich insoweit im Vordergrund steht. Bei der Errichtung eines Testamentes sind einige wenige, wesentliche, rechtliche Grundsätze zu beachten, damit der darin zum Ausdruck kommende Erblasserwille nach dem Todesfall auch zur Geltung kommt. Oftmals führen laienhaft erstellte Testamente zu erheblichen wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen für die Angehörigen und oftmals, obwohl der Erblasser gerade dieses vermeiden wollte, zu persönlichen Verwürfnissen innerhalb der Verwandtschaft. Dieses gilt nicht nur für sehr werthaltige Nachlässe.

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