Notarielles Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten

Erbrecht

Der Pflichtteilsberechtigte, also der nichterbende Abkömmling oder Ehegatte, hat gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB das Recht, von dem Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar und die Hinzuziehung bei der Erstellung des Verzeichnisses durch den Notar gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu verlangen. Der Gesetzgeber hat dieses Recht deshalb eingeräumt, weil durch die Einschaltung eines Notars dem Pflichtteilsberechtigten größere Gewähr für die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses geboten werden soll, als die Erteilung eines durch den Erben ausschließlich selbst erstellten Nachlassverzeichnisses.

Gerichtliche Entscheidungen zum notariellen Nachlassverzeichnis haben in den vergangenen Jahren deshalb Konjunktur, weil Obergerichte bisher nicht alle Einzelheiten bezüglich der Stellung des Notars bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Verzeichnisses und der ihm obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflicht abschließend geklärt haben. Ein aktueller Beschluss des OLG Koblenz (Beschluss vom 30.04.2018, Az.: 1 W 65/18) befasst sich aussagekräftig mit der Rechtslage bzw. dem Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik.
Das OLG Koblenz hatte einen Fall vorliegen, wonach die Pflichtteilsberechtigten konkrete Anhaltspunkte dafür hatten, dass der Verstorbene bzw. Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Todesfall Schenkungen getätigt haben muss, an denen eben die Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2325 BGB über ihren sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beteiligen sind. Denn der Erblasser hatte seinerseits einige Jahre vor seinem Todesfall in erheblicher Größenordnung geerbt und es war in keiner Weise ersichtlich, weshalb aus dieser Erbschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles des Erblassers angesichts seines bescheidenen Lebenswandels kaum mehr etwas vorhanden war. Nachdem der Erbe sinngemäß erklärt hatte, von derartigen Schenkungen keinerlei Kenntnis zu haben, erhofften sich eben die Pflichtteilsberechtigten über die Einschaltung des Notars verlässlichere Auskunft zu dieser Frage.

Das OLG Koblenz hat hervorgehoben, dass der Erbe Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Notars bestimmt, indem er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten den Notar entsprechend zu beauftragen hat. Das OLG Koblenz hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall – so wie auch andere Obergerichte in jüngerer Zeit – ausgeführt, dass in dem Falle, in dem ein Pflichtteilsberechtigter ausreichend Anhaltspunkte für mögliche lebzeitige Schenkungen darlegt, der Erbe auch verpflichtet ist, den Notar im entsprechenden Umfang zu beauftragen, ihm also etwa Kontoauszüge bzw. Bankbelege vorzulegen habe, die es dem Notar ermöglichen, nach Verfügungen in diesen Unterlagen zu suchen, hinter denen möglicherweise Schenkungen des Erblasser stehen. Der Notar habe diese dann ggf. durch Befragung der Erben und z. B. ersichtlicher Zahlungsempfänger zum Vorliegen von Schenkungen zu befragen. Komme der Erbe seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Auftragsumfanges und der Beantwortung notarieller Fragen nicht genügend nach, stehe dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, ggf. den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben zu stellen, um ihn letztendlich zu dieser Mitwirkung zu zwingen.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung in den Einzelheiten dieser Problematik noch keinen einheitlichen Charakter hat und eine im Detail aussagekräftige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu sämtlichen wesentlichen Einzelheiten bis heute nicht vorliegt. So wird auch in der Rechtsprechung und Literatur betont, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf haben kann, dass z. B. die gesamte Vermögensentwicklung des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod im Sinne einer Rechnungslegungspflicht zu offenbaren ist. Die Auskunftspflicht des Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten beziehe sich in diesem Zusammenhang eigentlich grundsätzlich nur auf konkrete Vermögensverfügungen, die sich als mögliche Schenkungen darstellen. Es dürfte jedoch einleuchten, dass der Erbe auch verpflichtet ist, sämtliche ihm im zumutbarem Umfang zugänglichen Erkenntnisquellen zu derartigen schenkungsrelevanten Verfügungen zu untersuchen und den Notar diesbezüglich zu informieren. Es kann sicherlich nicht angehen, den Erben etwa zu ermöglichen, eine im genannten Zeitraum vor dem Erbfall vorgenommene Überweisung eines hohen, pauschalen Geldbetrages zu verschweigen, die nach den Umständen des Einzelfalles eigentlich nur eine Schenkung darstellen kann, weil es keine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Erblassers gab bzw. ersichtlich ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung bewegt sich also noch in dem Spannungsfeld zwischen der schlichten Auskunftspflicht des Erben und des berechtigten Interesses des Pflichtteilsberechtigten, vollständige Auskunft zu erhalten. Gerade die Einschaltung des Notars soll ja – darüber besteht wohl in der Rechtsprechung Einigkeit – nicht nur die schlichte Wiederholung der Auskunft des Erben darstellen, sondern beinhalten, dass der Notar selbst in gewissem Umfang auch ermittelnd und prüfend tätig wird, bevor er das von ihm erstellte Nachlassverzeichnis vorlegt.

Jedenfalls dürfte es hier in nicht seltenen Fallkonstellationen sinnvoll sein, bei einer wenig überzeugenden Auskunft des Erben von diesem zu verlangen, einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses einschließlich der Angaben zu lebzeitigen, relevanten Schenkungen zu beauftragen und den Notar in der gehörigen Weise mit Informationen – ggf. auch Kontoauszügen etc. – auszustatten. Da der Gesetzgeber – wie manche sagen zu Recht –, die Auskunftspflicht des Erben nur sehr lose und unvollkommen regelte, wird – so wird man realistisch einschätzen müssen – natürlich über das Verschweigen von lebzeitigen Schenkungen durch einen Erben der Pflichtteilsberechtigte massiv benachteiligt. Ob dies Wille des Gesetzgebers war und ist, mag bezweifelt werden, wie eben auch die jüngere, obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, die den beauftragten Notar und dem Erben doch intensivere Mitwirkungs- und Tätigkeitspflichten auferlegt.

Sollten Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Schenkungen eines Erblassers wegen konkreter Anhaltspunkte vermuten, sollten sie einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.

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