„Patchwork-Familien“ und die Pflichtteilsstrafklausel

Erbrecht

Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig vom 24.01.2013 entschied eine interessante und nicht selten relevante Rechtsfrage. Ausgangspunkt ist das gemeinsame Testament von Eheleuten, die jeweils ein leibliches Kind aus einer früheren Ehe oder außerehelichen Beziehung haben, jedoch keine gemeinsamen, leiblichen Kinder. In diesem gemeinsamen, ehelichen Testament haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zu gemeinsamen Schlusserben zu gleichen Teilen ihre jeweiligen, einseitigen Abkömmlinge. Weiterhin haben sie im Testament verfügt, dass in dem Falle, in dem einer der Abkömmlinge nach dem ersten Sterbefall der Eheleute einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, er auch für den zweiten Sterbefall der Eheleute lediglich auf den Pflichtteil gesetzt sein soll, also enterbt wird.

Zum besseren Verständnis sei zunächst ausgeführt, dass in der vorstehenden Familienkonstellation nach dem erstversterbenden Ehegatten lediglich der Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist, der eben leibliches Kind des erstversterbenden Ehegatten ist. Nun war es in dem von dem OLG Schleswig zur Entscheidung vorliegenden Fall so, wie es kommen musste:

Nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten machte dessen leiblicher Abkömmling auch in Unkenntnis der vorgenannten „Pflichtteilsstrafklausel“ seinen Pflichtteil geltend, der ihm von dem überlebenden Ehegatten als Alleinerben auch ausgezahlt wurde. Nach dem Ableben des zweitversterbenden Ehegatten beantragte dessen leiblicher Abkömmling einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des zweitversterbenden Ehegatten ausweisen sollte. Dem trat der Abkömmling des erstversterbenden Ehegatten entgegen mit der Argumentation, dass die „Pflichtteilsstrafklausel“ unwirksam bzw. gegenstandslos sei. Diese wurde für sich betrachtet richtig damit begründet, dass die Pflichtteilsstrafklausel gegenüber dem Abkömmling keine Wirkung entfalten könne, der nicht leiblicher Abkömmling des erstversterbenden Ehegatten sei, weil nach dem Gesetz nun einmal in dieser Konstellation nur der leibliche Abkömmling pflichtteilsberechtigt sei, also jeder der beiden Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt nur hinsichtlich seines leiblichen Elternteils sei, nicht auch nach der Stiefmutter bzw. dem Stiefvater.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seiner vorgenannten Entscheidung allerdings ausgeführt, dass diese rechtliche „Schieflage“ der „Pflichtteilsstrafklausel“ nicht dessen Unwirksamkeit oder Gegenstandslosigkeit zur Folge haben könne, vielmehr sei diese entsprechend dem Willen der Testierenden zurzeit der Errichtung des Testamentes gemäß §§ 133, 2084 BGB auszulegen. Die gebotene Auslegung ergäbe, dass beide Eheleute hinsichtlich ihrer beider, einseitiger Abkömmlinge jedenfalls wünschten, dass der Abkömmling, der eben nach dem ersten Sterbefall der Eheleute seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, nach dem zweiten Pflichtteilsanspruch auch nicht leer ausgehen solle. Zwar haben die Eheleute die „Pflichtteilsstrafklausel“ unrichtig unterstellt, dass in jedem Falle dann nach dem zweiten Sterbefall der Eheleute erneut ein Pflichtteilsanspruch anfalle. Jedoch sei diese rechtliche Fehlvorstellung nun dahingehend auszulegen, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling des erstversterbenden Ehegatten, der seinen Pflichtteil fordert, zwar nach dem Sterbefall des zweitversterbenden Ehegatten, also seines Stiefvaters oder seiner Stiefmutter, zwar rechtlich keinen Pflichtteil erhalten kann, ihm jedoch in entsprechender betragsmäßiger Höhe ein Vermächtnisanspruch zustehen solle.

Nach dieser Auslegung des Oberlandesgerichtes Schleswig wird also das wirtschaftliche Ziel erreicht, was die Eheleute mit ihrer missglückten „Pflichtteilsstrafklausel“ auch erreichen wollten. Statt des rechtlich unmöglichen Pflichtteiles erhält der betreffende Abkömmling dann nach dem zweiten Sterbefall der Eheleute also einen wertgleichen Vermächtnisanspruch. Im vorliegenden Fall war also zwar dem antragstellenden Abkömmling antragsgemäß ein Erbschein zu erteilen, der seine Alleinerbenstellung ausweist, allerdings kann der andere Abkömmling ihm gegenüber dann einen Vermächtnisanspruch geltend machen, der betragsmäßig in Geld der Höhe eines hypothetischen Pflichtteilsanspruches entspricht.

Zwar hat das Oberlandesgericht Schleswig mit seiner vorgenannten Entscheidung sicherlich ein „gerechtes“ Ergebnis nach dem Willen der testierenden Eheleute erreicht, dieses sollte aber nicht dazu führen, dass Eheleute in sogenannten „Patchwork-Familien“ ohne rechtliche Beratung derartige Testamente erstellen, sondern vielmehr unter Ausschluss jeglicher Auslegungsrisiken ein Testament erstellen, das inhaltlich auch zweifelsfrei rechtlich umsetzbar ist.

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