Schadensersatz wegen lebensverlängernden Maßnahmen?

Erbrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 02.04.2009, Az.: VI ZR 13/18, über die Klage eines Alleinerben entschieden, der von einem den Erblasser behandelnden Arzt Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangte, weil dieser nach seiner Auffassung ungerechtfertigt lebensverlängernde Maßnahmen, etwa eine Sondenernährung veranlasst habe, die dazu führten, dass der Erblasser über einen erheblichen Zeitraum bis zu seinem Ableben Schmerzen erlitten habe. Ohne den betreffenden Sachverhalt in allen Einzelheiten an dieser Stelle ausbreiten zu können, weiter Folgendes:
 

Der 1929 geborene Patient und Erblasser stand wegen seines Gesundheitszustandes bis zu seinem Tod unter Betreuung eines Rechtsanwaltes, die auch die Gesundheitsfürsorge und die Personensorge umfasste. Seit 2006 lebte der Patient in einem Pflegeheim. Während eines stationären Krankenhausaufenthaltes wurde ihm im September 2006 eine Ernährungssonde angelegt, durch welche er bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde. Der Beklagte, der behandelnde Arzt, betreute den Patienten seit Frühjahr 2007 hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille konnte hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen auch nicht in anderer Weise festgestellt werden. Im Zeitraum 2010 bis 2011 hatte der Patient regelmäßig schwere gesundheitliche Krisen durchzustehen. Angesichts seines allgemeinen Gesundheitszustands wurde auf eine intensivmedizinische Behandlung im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes ab 2011 verzichtet. Im Oktober 2011 verstarb der Patient im Krankenhaus.
Der Kläger behauptet, dass die Sondenernährung spätestens seit Anfang 2010 weder medizinisch indiziert noch durch einen feststellbaren Patientenwillen gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustandes geführt. Der Beklagte als behandelnder Hausarzt sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel auf ein palliatives Sterben auszurichten und die Sondenernährung zu beenden. Dadurch seien dem Körper und der Persönlichkeit des Patienten schwere Verletzungen zugefügt worden. Da der Kläger Alleinerbe des Patienten und Erblassers sei, stünde ihm nun dessen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz unnötiger Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu.

In erster Instanz hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner oben genannten Entscheidung hervorgehoben, dass das menschliche Leben als höchstrangiges Rechtsgut grundsätzlich und absolut erhaltenswürdig sei. Ein Urteil über den Wert des menschlichen Lebens stünde keinem Dritten zu. Deshalb verbiete es sich, das Leben und damit auch ein leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden im rechtlichen Sinne anzusehen. Auch dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch feinsinnig differenziert, in dem er ausführt, dass die zunehmende Abhängigkeit des Sterbeprozesses von den medizinischen Möglichkeiten den Tod längst nicht mehr nur als schicksalhaftes Ereignis erscheinen lasse, sondern als Ergebnis einer vom Menschen getroffenen Entscheidung. Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot, den Menschen nicht als Objekt, sondern als Subjekt ärztlicher Behandlung zu begreifen ergibt sich, dass der Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will oder nicht. Danach bleibe auch nach Eintritt einer Einwilligungsunfähigkeit – z. B. bei einem Komapatienten – der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Patienten für die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen maßgeblich. Geht der Wille dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, folge daraus ein Abwehranspruch gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungs- oder Lebensperspektive bestanden hätte. Insoweit hat der Bundesgerichtshof also das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nachdrücklich betont.

Vor diesem Hintergrund erstaunt es bei oberflächlicher Betrachtung, wenn der Bundesgerichtshof sich dann auf einen rechtlich formalen Gesichtspunkt zurückzieht, nämlich auf die rein rechtliche Argumentation, dass, wie oben dargestellt, eine lebensverlängernde Maßnahme unter keinen Umständen ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne sein könne. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden. Unabhängig davon entziehe sich der menschlichen Erkenntnis, ob ein leidensbehaftendes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil sein kann. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird bereits in der juristischen Literatur aber auch im allgemeinen gesellschaftlichen Bereich sehr kontrovers diskutiert. Als positiv wird allerdings allseits empfunden, dass der Bundesgerichtshof das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nachdrücklich bestätigt hat und auch hervorhob, dass ein Mensch grundsätzlich selbst über sein Leben und seine Beendigung entscheiden dürfe und zwar unabhängig davon, ob Dritte die Überlegungen dieses Menschen für überzeugend halten oder nicht.

Umso wichtiger ist, in einer Patientenverfügung seine persönlichen Wertvorstellungen niederzulegen, um nicht in eine Situation zu geraten, dass das eigene Leben länger dauert, als persönlich gewünscht. Dies kann eben auch mit Schmerzempfindungen verbunden sein, die nicht gewünscht sind. Der Bundesgerichtshof hat also festgehalten, dass lebensverlängernde, ärztliche Maßnahmen nicht zu einem Schadenersatzanspruch führen können. Es darf der Hoffnung Ausdruck verliehen werden, dass diese Entscheidung zukünftig ärztliches Behandlungspersonal nicht unnötig in der Annahme bekräftigt, lebensverlängernde Maßnahmen im Zweifel zu ergreifen und fortzusetzen, obwohl genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht mit den Wünschen des behandelten Patienten in Übereinstimmung zu bringen sind. Sollten ungerechtfertigt lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden, ist es Sache insbesondere der Angehörigen, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe derartige Verletzungen des Selbstbestimmungsrechtes eines Patienten zu beenden.

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