Schenkungen an minderjährige Kinder zu Lebzeiten

Erbrecht

Insbesondere mit dem Ziel einer wiederholten Inanspruchnahme steuerlicher Freibeträge, die für Abkömmlinge zurzeit 205.000 EUR betragen, kann es schon zu Lebzeiten für Eltern sinnvoll sein, in vorweggenommener Erbfolge Vermögensbestandteile im Wege einer lebzeitigen Schenkung an ihre Kinder zu übertragen. Nach Ablauf von zehn Jahren kann dann erneut nach den einschlägigen steuerlichen Bestimmungen der vorgenannte Freibetrag durch einen Abkömmling für weitere lebzeitige Schenkungen in Anspruch genommen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 Anlass gehabt, die in diesem Zusammenhang bei Schenkungen an minderjährige Kinder auftretenden Rechtsfragen zu beurteilen. Im Folgenden wird diese Entscheidung im Sinne einer verständlichen Darstellung vereinfacht und nicht in jeder Hinsicht vollständig wiedergegeben.

Der Fall:  Ein Vater übertrug seinen beiden minderjährigen Kindern, die dabei durch eine Ergänzungspflegerin vertreten waren, jeweils einen 3/10-Anteil an einem mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstück, und überließ den restlichen 4/10-Anteil seiner Ehefrau. Das Grundstück war mit Grundschulden belastet, hinter denen noch restliche Darlehensverbindlichkeiten in einer Größenordnung von ca. 173.000 EUR standen. Das Grundstück warf monatliche Mieteinnahmen von rund 5.500 EUR ab.

Der Vater ließ sich anlässlich dieser Übertragung ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht als Gegenleistung einräumen, wobei vereinbart wurde, dass sämtliche gewöhnliche und außergewöhnliche Lasten des Grundstückes durch ihn getragen werden sollen. Schließlich wurde vereinbart, dass die Überlassungsempfänger – also die beiden Kinder und die Ehefrau – den Wert dieser Schenkungen sich auf ihren Pflichtteil nach dem Ehemann anrechnen zu lassen haben. Für bestimmte Fallgestaltungen hat sich der Ehemann zudem einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an diesem Grundstück einräumen lassen.
Im Hinblick auf die §§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB bedurfte das Rechtsgeschäft wegen der bestehenden Minderjährigkeit der beiden Kinder der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese wurde in dem entschiedenen Falle nicht erteilt. Der das Rechtsgeschäft beurkundende Notar hatte gegen diese Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung Beschwerde zum zuständigen Landgericht erhoben, das die Beschwerde zurückwies. Über die weitere Beschwerde des Notars hatte nun das Oberlandesgericht München zu entscheiden.

Das OLG München hat zunächst hervorgehoben, dass es sich für die minderjährigen Kinder offensichtlich nicht um ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt. Dieser Paragraph bestimmt, dass für ein nicht lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft die Einbilligung des gesetzlichen Vertreters, üblicherweise der Eltern, zur Herbeiführung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes erforderlich ist. Weiter wurde durch das OLG München hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall die Eltern von dieser rechtlichen Vertretungshandlung jedoch gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB ausgeschlossen sind und deshalb die vom Abschluss des Rechtsgeschäftes bestellte Ergänzungspflegerin tätig werden musste, deren Vertretungshaltung jedoch – wie oben erwähnt – einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Das OLG München hat zunächst in Anlehnung an die herrschende Rechtsprechung in der Literatur ausgeführt, dass grundsätzlich die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes für die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Ermessensentscheidung darstellt. Dabei habe ein Gericht nach hinreichender Sachaufklärung zu entscheiden, ob das genehmigungsbedürftige Geschäft unter Berücksichtigung aller Umstände im Interesse des Minderjährigen liegt. Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie die steuerlichen Folgen seien gegeneinander abzuwägen. Es genüge, wenn im Ganzen gesehen, der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung darstelle. Hierbei dürfe das Rechtsgeschäft nicht in seine einzelnen Bestandteile zerlegt werden; es sei vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse des Minderjährigen maßgebenden Umstände einzustellen seien.

Mit Ausführung dieser Kriterien wird deutlich, dass bei derart komplexen Rechtsgeschäften, die aber durchaus rechtlicher Alltag sind, im Einzelfalle nur schwierig zu prognostizieren ist, ob eine erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt werden wird oder nicht. Denn es kommt dabei auf eine fehlerfreie Ermessensausübung an, die aus der Abwägung der verschiedenen Inhalte des betreffenden Rechtsgeschäftes zu beruhen hat. Das OLG München hat im zu entscheidenden Falle zunächst hervorgehoben, dass die vereinbarte Anrechnung der Zuwendung auf einen zukünftigen Pflichtteil keine Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung rechtfertigt. Dabei hat das Gericht hervorgehoben, dass es deshalb nicht zu einem zwingenden Nachteil für den Minderjährigen kommen muss, weil nicht einmal feststeht, dass diesem zukünftig nach dem Gesetz ein Pflichtteil entstehen wird. Es sei zudem ungewiss, in welcher Höhe bei Nichtabschluss des Rechtsgeschäftes den Kindern zukünftig ein Pflichtteilsanspruch entstehen werde. Dem stehe nun jedoch durch die Überlassung der Grundstücksanteile bereits ein sicherer wirtschaftlicher Vorteil gegenüber.
Das OLG München hat auch keinen durchgreifenden Nachteil für die minderjährigen Kinder in der vertraglichen Vereinbarung gesehen, wonach der Grundbesitz noch für restliche Darlehensverbindlichkeiten haftet. Denn dadurch wird der Vorteil durch die Übertragung der Miteigentumsanteile lediglich im Hinblick auf die vorliegenden Wertverhältnisse gemindert, nicht jedoch beseitigt.
Weiter hat das OLG München hervorgehoben, dass die Belassung des Nießbrauches bei dem übertragenden Ehemann letztlich nicht in durchschlagender Weise einen wirtschaftlichen Nachteil für die minderjährigen Kinder darstellt, weil der Ehemann über diese gesetzliche Regelung hinaus nicht nur die gewöhnlichen, sondern auch die außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen des Grundstückes vertraglich übernommen hat.

Fazit:   Die Entscheidung des OLG München macht deutlich, dass bei lebzeitiger Übertragung von Grundbesitz insbesondere an Minderjährige vorab eine sorgfältige Prüfung dahingehend zu erfolgen hat, ob eine grundsätzlich erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes einigermaßen sicher erfolgen wird, damit nicht unnötige Kosten aufzuwenden sind. Oft beinhalten derartige Übertragungen von Gewerbegrundstücken notwendigerweise auch weitere besondere Vereinbarungen über die bloße Eigentumsüberlassung hinaus, mindestens in der Regel eine Nießbrauchsvereinbarung oder eine Rückübertragungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen. Schon die Vereinbarung derartiger Inhalte macht letztlich eine eingehende rechtliche Beratung unumgänglich.


RECHTS-LEXIKON:Nießbrauch
Beim Nießbrauch handelt es sich um eine Dienstbarkeit und somit um ein dingliches Nutzungsrecht, das weder veräußerbar noch übertragbar ist.
Die gesetzlichen Grundlagen des Nießbrauchs befinden sich in den §§ 1030 bis 1089 BGB.
Mit dem Nießbrauch wird jemand (Nießbraucher) berechtigt, eine Sache zu nutzen. Die Einräumung eines Nießbrauchs erfolgt vor allem bei Immobilien. Eltern können beispielsweise ihren Kindern ein Mietshaus schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Damit sparen die Kinder unter Umständen Erbschaftssteuern. Andererseits wollen die Eltern weiterhin von den Mieteinnahmen leben, weil sie darauf angewiesen sind. Dann muss zu ihren Gunsten ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Damit bleiben sie berechtigt, die Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, jedoch kann die Ausübung des Nießbrauchs einer anderen Person überlassen werden. Mit dem Tode des Nießbrauchers erlischt der Nießbrauch.

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