Verhaltensempfehlung im Erbfalle

Erbrecht

Im Erbfalle ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Findet sich ein privat verwahrtes Testament nicht, sollte beim für den letzten Wohnsitz zuständigen Amtsgericht –Nachlassgericht – unter Vorlage der Sterbeurkunde erfragt werden, ob dort ein solches verwahrt ist.

Ist ein Testament privat aufbewahrt, muss es dem Amtsgericht übergeben werden. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, an das Amtsgericht abzuliefern. Findet sich kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die Beantragung eines Erbscheines durch testamentarische oder gesetzliche Erben ist dann erforderlich, wenn ein Nachweis der Erbfolge gegenüber Dritten durch Erben zu führen ist. Dieses ist etwa dann der Fall, wenn ein Geldinstitut Vermögen des Erblassers erst nach Vorlage eines Erbnachweises an Erben herausgibt oder grundbuchlich gesicherte Rechte – insbesondere Grundstückseigentum – im Grundbuch auf Erben umzuschreiben sind.

Derjenige, der als Erbe in Betracht kommt, sollte frühzeitig prüfen, ob der Nachlass überschuldet ist, damit das Erbe unter Wahrung der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden kann. Dieses sollte aber erst dann erfolgen, wenn die Überschuldung des Nachlasses ausreichend gewiss ist. Sollte eine verlässliche Feststellung einer Überschuldung ohne Weiteres und kurzfristig nicht möglich sein, sollte anwaltliche Beratung gesucht werden. Es sind dann etwa die zuweilen komplexen Fragen des Ablaufes der Ausschlagungsfrist, des Bestandes des Nachlasses und der grundsätzlich auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist möglichen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zu klären.

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