Wettlauf zwischen Erben und Beschenktem – Der Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Erbrecht

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig (Beschluss v. 20.03.2013, Az.: 3 U 62/12) wirft ein Schlaglicht auf eine wissenswerte und in der erbrechtlichen Praxis immer wieder auftauchende Problematik. Diese entsteht, wenn ein Erblasser mit einem Bankinstitut zu Lebzeiten einen sogenannten „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ abschließt, in dem vereinbart wird, dass ein Bankguthaben im Falle seines Todes auf einen benannten Dritten übergehen soll. Oftmals ist ein derartiger Vertrag ausschließlich durch das Bankinstitut und den Erblasser

unterzeichnet worden, nicht durch den Begünstigten. In diesem Falle wird das Bankinstitut beauftragt, den Begünstigten über den Inhalt dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen, nachdem sie von dem Sterbefall des Erblassers Kenntnis erlangt. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen werden auch häufig zwischen einem Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, wonach eben einem begünstigten Dritten eine Versicherungsleistung nach dem Ableben des Versicherungsnehmers zufließen soll.

In dem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall, der hier nur teilweise im wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden soll, hatten Eheleute einen entsprechenden Vertrag mit dem Bankinstitut hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Kontoverbindung abgeschlossen und sich zunächst gegenseitig begünstigt. Weiter wurde aber mit dem Bankinstitut vereinbart, dass nach dem Ableben beider Ehegatten noch vorhandenes Guthaben dem Sohn der Ehefrau zufallen sollte. Der begünstigte Sohn der Ehefrau hatte bereits zu Lebzeiten der Ehegatten eine Kopie dieses Vertrages mit dem Bankinstitut erhalten. Nach dem Tod beider Ehegatten wendete sich der begünstigte Sohn der Ehefrau an das Bankinstitut und bat um Mitteilung des Guthabensaldo des ihm zugewendeten Kontoguthabens. Bevor der begünstigte Sohn eine Antwort von dem Bankinstitut erhielt, ging ihm ein Schriftstück des Schlusserben der Eheleute zu, in dem dieser die Begünstigung des Sohnes der Ehefrau aus dem besagten Vertrag mit dem Bankinstitut widerrief.

Im späteren Verlauf verklagte der begünstigte Sohn der Ehefrau den Schlusserben mit dem Ziel, die besagte Guthabenauszahlung entsprechend des damaligen Vertrages zwischen den Eheleuten und dem Bankinstitut zu erhalten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (zuletzt BGH in ZEV 2008, 395) und die einhellige Literatur sehen in einem derartigen „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ zunächst eine Vereinbarung, mit der – hier das Bankinstitut – als Versprechende dem Bankkunden als Vertragspartner verspricht, nach dem betreffenden Sterbefall dem Begünstigten das Angebot des Erblassers auf Schenkung des betreffenden Kontoguthabens zugehen zu lassen, dass dieser dann durch eine Erklärung gegenüber dem Bankinstitut annehmen kann. Erst dann komme ein Schenkungsvertrag zustande, aus welchem dem Begünstigten dann ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber dem Bankinstitut entsteht. Kommt es jedoch zu einem Widerruf der Begünstigung bzw. des Angebotes des Erblassers durch den Erben des Erblassers gegenüber dem Bankinstitut, bevor dieser das Angebot durch das Bankinstitut übermittelt erhielt oder vor der Annahme eines Angebotes, kommt eben kein Schenkungsvertrag zustande und der Begünstigte hat keinen Anspruch mehr gegenüber dem Bankinstitut auf Auszahlung des Guthabens, vielmehr fällt dieses der Erbmasse zu. In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall bestand die Besonderheit in der Entscheidung der Frage, ob der durch den „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ begünstigte Sohn der Ehefrau bereits zu Lebzeiten der Ehegatten durch Kenntniserlangung über dessen Inhalt auf diese Weise bereits ein Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrages erhielt, dass er dann ggf. durch die Anfrage bei dem Bankinstitut nach dem Guthabensaldo annahm, sodass der spätere Widerruf des Schlusserben verspätet erst nach Zustandekommen des Schenkungsvertrages erfolgt wäre. Dann wäre der Widerruf wirkungslos geblieben und der begünstigte Sohn der Ehefrau hätte einen Anspruch gegenüber dem Bankinstitut auf Auszahlung des betreffenden Kontoguthabens.

Das OLG Schleswig hat auch in Anlehnung an die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dahingehend entschieden, dass es an einem zwingend rechtlich erforderlichen Angebot des Bankinstitutes an den Begünstigten gefehlt habe, und dieses Angebot nicht in der Kenntnisnahme von dem Vertragsinhalt zu Lebzeiten der Ehegatten gesehen werden könne. Der „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“ sehe auch im entschiedenen Fall ausdrücklich vor, dass nach dem Sterbefall ein Angebot durch das Bankinstitut an den Begünstigten zu erfolgen habe, das erst danach angenommen werden könne, sodass dann erst auf diesem Wege nach den Sterbefällen ein Schenkungsvertrag wirksam zustande kommen könne. Wenn es an einem derartigen Angebot des Bankinstitutes vor einer Annahmeerklärung nach dem Sterbefall fehle, habe der Widerruf des Schlusserben dazu geführt, dass ein Schenkungsvertrag nicht mehr zustande kommen konnte und demgemäß das Kontoguthaben in den Nachlass falle.

Fazit:   Diese Entscheidung des OLG Schleswig macht erneut deutlich, dass es in derartigen Konstellationen darauf ankommt, ob es einem Erben gelingt, vor Zustandekommen des betreffenden Schenkungsvertrages dem Begünstigten einen Widerruf zugehen zu lassen. Hier entsteht in gewisser Weise also ein Wettlauf zwischen Begünstigtem und Erben. Der Ausgang dieses Wettlaufes ist selbstverständlich im Wesentlichen dadurch beeinflusst, wie der Kenntnisstand der Beteiligten nach dem Sterbefall ist. Denn nur mit Kenntnis eines derartigen Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todestag kann sich der Erbe im eigenen Interesse rechtlich vorteilhaft verhalten. Dies bedeutet für Erben, dass sie möglichst zeitnah nach dem Erbfall versuchen sollten, sich über die Existenz derartiger Verträge bzw. Versprechen zu informieren, um ggf. auch rechtzeitig einen Widerruf an einen Begünstigten richten zu können. Kommt es vorher zum Zustandekommen des Schenkungsvertrages, gehen die Erben insoweit leer aus. Sie sollten also möglichst zeitnah nach dem Erbe sich durch Prüfung der Nachlassunterlagen oder Erkundigungen bei betreffenden Bankinstituten informieren und dann ggf. auch kurzfristigen anwaltlichen Rat suchen bzw. aktiv werden.

Für den Begünstigten des Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall gilt Entsprechendes. Er sollte nach dem Sterbefall – soweit er Kenntnis hat – unverzüglich auf die Abgabe des Angebotes durch das Bankinstitut drängen und dieses annehmen.

Der Erblasser sollte zu Lebzeiten den zu Beschenkenden entsprechend informieren.

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