In unserem Beitrag „Kindergeldanhebung: Was steht mir zukünftig zu? – Was muss ich zahlen?“ vom Juli 2015 berichteten wir von den geplanten Änderungen zum Kindergeld und den Freibeträgen sowie dessen Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt.
Mittlerweile erfolgte eine Anpassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte an den neuen Kinderfreibetrag. Insofern hat sich unser letzter Betrag überholt und wurde gelöscht.
Kindergeld wird aufgrund der Vorschrift des Art. 8 III des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags bis zum 31. Dezember 2015 angerechnet in Höhe von monatlich:
- 184 Euro für erste und zweite Kinder,
- 190 Euro für dritte Kinder und
- 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Der Tabellenunterhalt wurde an den neuen Freibetrag angepasst. Damit ergeben sich mit der Orientierung an den veröffentlichen Leitlinien folgende Unterhalts-Zahlbeträge beim Mindestunterhalt (100%):
Altersstufe | Bei 100%igem Mindestunterhalt für erste und zweite Kinder | Bei 100%igem Mindestunterhalt für dritte Kinder | Bei 100%igem Mindestunterhalt für vierte Kinder | |||
1. | 0 - 5 Jahre | 328 € - 92 € = 236 € | 328 € - 95 € = 233 € | 328 € - 107,50 € = 220,50 € | ||
2. | 6 - 11 Jahre | 376 € - 92 € = 284 € | 376 € - 95 € = 281 € | 376 € - 107,50 € = 268,50 € | ||
3. | 12 - 17 Jahre | 440 € - 92 € = 348 € | 440 € - 95 € = 345 € | 440 € - 107,50 € = 332,50 € |