Kinder, für die ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, erhielten den Unterhaltsvorschuss bisher nur bis zum 12. Lebensjahr. In Zukunft soll der Vorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Auch die maximale Bezugsdauer von bisher 6 Jahren fällt ersatzlos weg.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Viele Alleinerziehende beziehen Hartz-IV-Leistungen und müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. Mit den neuen Regelungen soll so ein Anreiz geschaffen werden, aus den Sozialleistungen herauszukommen. Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird nur wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 Euro erzielt. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin irrelevant.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter und dem sogenannten Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre im Rahmen der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Von ihm ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abzuziehen.
Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro (342 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld)
- Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro (393 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld)
- Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268 Euro (460 Euro Mindestunterhalt abzüglich 192 Euro Kindergeld)
Fazit: Für alleinerziehende Elternteile minderjähriger Kinder ist die neue Regelung zum Unterhaltsvorschuss eine wichtige und gute Neuerung. Wichtig ist allerdings, dass Sie als Betroffene rechtzeitig den Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen und zuvor gegebenenfalls klären lassen, ob Ihr Kind überhaupt einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat.