Einkommensschwache Personen können über die Prozesskosten- oder Verfahrenskostenbeihilfe eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erhalten. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens übernommen. Die Prozesskostenhilfe ist ein Ausfluss des Sozialhilferechts. Als einkommensschwach gilt, wer nach Abzug von Belastungen über kein anrechenbares Einkommen mehr verfügt.
Als Belastungen können folgende Beträge abgezogen werden:
Bezeichnung | Betrag |
Freibetrag für Prozesspartei, die ein Erwerbseinkommen bezieht | 180 EUR |
Freibetrag für Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner | 395 EUR |
Freibetrag für jede weitere Person, der die Prozesspartei Unterhalt gewährt | 276 EUR |
Kosten für Unterkunft und Heizung | Individuell |
Angemessene Beiträge für Versicherungen | Individuell |
Kredite | Individuell |
Berufsbedingte Aufwendungen | Individuell |
Es sollte jedoch stets beachtet werden, dass auch Vermögen für die Beurteilung einkommensschwach bewertet wird. Dieses kann beispielsweise in Form von Lebensversicherungen oder Sparvermögen vorliegen. Dieses Vermögen ist nur bis zur Höhe des sozialrechtlichen Freibetrages geschützt. Höheres Vermögen muss für den Prozess eingesetzt werden.