Familienrecht und Scheidung
BGH: Verlagerung des Lebensmittelpunkts im Umgangsverfahren grundsätzlich möglich
Entscheidung des BGH
Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az.: XII ZB 404/25) entschied der BGH, dass eine gerichtliche Regelung der Betreuungsanteile und des Betreuungsmodells zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile und damit auch zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen kann. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.
Aus unserer Sicht wirft die Entscheidung grundlegende Fragen zum Verhältnis von Umgangsrecht und Sorgerecht auf. Wenn im Umgangsverfahren eine Betreuungsregelung getroffen werden kann, die faktisch bestimmt, bei welchem Elternteil das Kind künftig überwiegend lebt, stellt sich die Frage, welche eigenständige Bedeutung dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts noch zukommt.
Der BGH knüpft mit seiner Entscheidung an seine bisherige Rechtsprechung zum Wechselmodell an und geht ausdrücklich darüber hinaus. Dadurch wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht als eigenständiger Bestandteil des Sorgerechts aus unserer Sicht erheblich relativiert. Für Eltern ist zudem schwer nachvollziehbar, weshalb eine faktische Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht zugleich eine entsprechende sorgerechtliche Entscheidung erfordern soll.
Nach unserem Verständnis sollte das Umgangsrecht grundsätzlich den Kontakt des Kindes zu dem Elternteil regeln, bei dem es nicht überwiegend lebt. Eine sinnvolle rechtspolitische Grenze sehen wir daher beim paritätischen Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen. Geht die gewünschte Betreuung darüber hinaus, betrifft dies nicht mehr nur die Ausgestaltung des Kontakts, sondern auch die grundlegende Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Diese Entscheidung sollte aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit dem Sorgerecht vorbehalten bleiben.
Bedeutung für die gerichtliche Praxis
Der BGH misst dem Umgangsverfahren in dieser Konstellation einen erheblichen Vorrang gegenüber der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei gemeinsamem Sorgerecht eine gerichtliche Neuregelung der Betreuungsanteile, die zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes führt, grundsätzlich im Umgangsverfahren getroffen werden kann.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass jede Frage des Aufenthalts oder des Lebensmittelpunkts ausschließlich im Umgangsverfahren zu klären wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob es um die Regelung der Betreuungsanteile und des Betreuungsmodells geht oder ob darüberhinausgehende sorgerechtliche Fragen betroffen sind.
Nicht geklärt ist durch die Entscheidung, ob diese Grundsätze auch auf Fälle übertragen werden können, in denen der künftig überwiegend betreuende Elternteil nicht sorgeberechtigt oder nicht mitsorgeberechtigt ist. Der BGH stellt in dem Beschluss ausdrücklich auf die Situation gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ab.
Eine Übertragung auf andere Sorgerechtskonstellationen würde weitere grundsätzliche Fragen aufwerfen. Insbesondere könnte sich die tatsächliche Betreuung des Kindes erheblich von den rechtlichen Entscheidungsbefugnissen unterscheiden. Der überwiegend betreuende Elternteil hätte dann möglicherweise weitreichende tatsächliche Betreuungsverantwortung, ohne in gleichem Umfang über wichtige Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Eine solche Spaltung von Betreuung und rechtlicher Verantwortung erscheint weder zweckmäßig noch sinnvoll.
Aus unserer Sicht führt die Entscheidung zu einer bedauerlichen Vermischung von Umgangs- und Sorgerecht. Eine Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil ein Kind künftig überwiegend leben und seinen Lebensmittelpunkt haben soll, sollte transparent als sorgerechtliche Entscheidung getroffen werden.
Dies wäre für Eltern, Kinder und die gerichtliche Praxis klarer und lebensnäher. Zugleich würde es der Funktion und den gesetzgeberischen Wurzeln des Umgangsrechts besser entsprechen.
[Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht, Telefon 0351 80718-34, info@dresdner-fachanwaelte.de]
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: