Familienrecht und Scheidung
Das neue Namensrecht 2025: Der Doppelname als Ehename
Im Laufe der Zeit veränderten sich die Optionen, wobei zuletzt im Namensrecht die Eheleute ein Wahlrecht hatten. Entweder sie entschieden sich dafür, dass beide über die Eheschließung hinaus ihren bisherigen Familiennamen behalten oder aber die Ehefrau nahm den Familiennamen des Mannes oder der Ehemann den Familiennamen der Frau an. Zusätzlich gab es die Option eines Doppelnamens für lediglich einen der Ehepartner, der gebildet wurde aus dem bisherigen Familiennamen und dem Namen des Ehepartners. Nicht möglich war, dass beide Ehepartner einen Doppelnamen führen. Derjenige, der seinen bisherigen Familiennamen führte, konnte diesen entweder voranstellen oder nachstellen.
Um Verdopplungen der Namen zu verhindern, war es grundsätzlich nicht gestattet, den Kindern einen Doppelnamen weiterzugeben. Behielten beide Eltern ihren Namen oder gab es für einen Ehepartner einen Doppelnamen, war klargestellt, dass sich die Eltern mit der Geburt des Kindes bezüglich des Kindes auf einen Familiennamen einigen mussten.
Neuerungen des Namensrechts
Mit dem neuen Namensrecht, was im Mai 2025 in Kraft treten soll, wird das Namensrecht erweitert. Künftig gibt es nun die zusätzliche Option, dass Verheiratete auch einen gemeinsamen Doppelnamen wählen können. Das gilt dann auch für die gemeinsamen Kinder, die bei dieser Namenswahl ebenso den Doppelnamen ihrer Eltern führen. Für Eltern, die beide ihren bisherigen Familiennamen behalten, besteht sodann auch die Möglichkeit, nun ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
Folgende Namensbildungen sind dann denkbar:
Doppel- oder Mehrfachnamen
Nach wie vor will aber auch das neue Namensrecht verhindern, dass aus zwei Doppelnamen oder einem Doppel- und einem einfachen Namen ein Dreifach- oder Vierfachname wird. Hier sind dann Kombinationen für die Eltern, aus dem jeweiligen Doppelnamen eine neue Doppelnamenkombination zu machen, möglich. Die Kinder tragen dann entweder den Doppelnamen ihrer Eltern oder einen Bestandteil aus dem gewählten Ehenamen.
Namensgebung der Kinder
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass Eltern – ungeachtet dieser Möglichkeiten – immer darauf achten sollen, dass natürlich der Familien-Doppelname der Kinder in ein Ausweisdokument oder auch Zeugnisse einzutragen sind.
Bei der Namensgebung der Kinder ist zusätzlich noch zu beachten, dass rechtlich seit dem Jahre 2015 in Deutschland ein Rufname nicht mehr hervorgehoben werden kann mit der Folge, dass sämtliche Vornamen eines Kindes auch in Personal- und Ausweisdokumenten aufgeführt werden müssen. Hat das Kind dann also zahlreiche Vornamen und auch noch einen Doppelnachnamen, kann das zu unendlichen Ketten führen, die dann den jeweiligen Aussteller der Dokumente vor erhebliche Herausforderungen stellen wird.
Namensrecht für Scheidungskinder
Darüber hinaus ist mit dem neuen Namensrecht für Scheidungskinder eine weitere Änderungsmöglichkeit geplant. Legt nämlich der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab oder nimmt er seinen Namen an, den er vor der Ehenamenbestimmung führte, so soll dem minderjährigen Kind erleichtert werden, ebenso eine Namensänderung zu vollziehen mit der Folge, dass es den geänderten Familiennamen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten könnte.
Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass für minderjährige Kinder mit Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht gilt, dass es hierfür einer gemeinsamen Elternentscheidung für diese Änderung bedarf. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist – wie bisher – die Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht möglich.
Unabhängig von dieser Möglichkeit sollte allen Eltern jedoch angeraten werden, mit Bedacht von solchen Möglichkeiten des „Namens-Hoppings“ Gebrauch zu machen.
In allen familienrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie in unserer Kanzlei emphatische und professionelle Hilfe durch unsere Familienrechtler. Kommen Sie gern bei Fragen zu Ehescheidungen und Trennungen sowie zu den mannigfachen Unterhaltsansprüchen von Ehegatten und Kindern, bei Vermögensauseinandersetzungen und Haushaltsteilungen auf uns zu.
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