Das Umgangsrecht der Großeltern

Für Großeltern sind ihre Enkel oft ein wichtiger Teil ihres Lebens. Lebt das Enkelkind in einer intakten Familie, so leiten die Großeltern den Umgang von ihren Kindern ab. Opa und Oma werden besucht oder die Enkel bleiben ein paar Tage dort. Das gilt auch dann, wenn sich die Eltern getrennt haben. Dann wird im Normalfall jedes Großelternpaar über sein Kind Kontakt zum Enkel haben.

Es ist also i. d. R. nicht so, wie häufig vermutet, dass die Großeltern dann noch zusätzliche Umgangszeiten beanspruchen könnten. Lebt das Enkelkind z. B. bei der Mutter und würde es sich neben dem 14 tägigen Wochenendumgang des Vaters noch ein weiteres Wochenende im Monat bei den Großeltern väterlicherseits aufhalten, bliebe für die Mutter nur noch ein Wochenende.

Die Großeltern haben gem. § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Zum Tragen kommt diese Vorschrift insbesondere dann, wenn der Kontakt durch die Eltern völlig verweigert wird, die Enkel längere Zeit bei den Großeltern gelebt haben oder in einer Pflegefamilie leben. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Die Großeltern werden natürlich immer geltend machen, der Umgang diene dem Wohl des Kindes. Beim elterlichen Umgang wird gesetzlich vermutet, dass er dem Wohl des Kindes dient. Diese Vermutung gilt aber nicht für Großeltern. Vielmehr muss im Streitfall geprüft und festgestellt werden, ob der Umgang tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Entscheidend ist allein die Sicht des Kindes, nicht die der Großeltern.

Häufig erscheint es auf den ersten Blick unverständlich, dass der Umgang mit den eigenen Großeltern dem Wohl des Kindes nicht dienen soll. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich das Kind in der Obhut einer Pflegefamilie befindet. Der Kontakt mit den Großeltern als Teil der Herkunftsfamilie bringt das meist traumatisierte Kind dann mitunter sehr durcheinander, was für seine Entwicklung nachteilig sein kann.

Ähnliches gilt auch, und das sind die meisten Fälle in der Praxis, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern massiv gestört und streitbelastet ist. Das Kind liefe dann Gefahr, zwischen dem Konflikt der Eltern und Großeltern zerrieben zu werden und/oder in einen Loyalitätskonflikt zu geraten.

Fazit:   Schlussendlich ist jede Entscheidung zum Umgang eine Einzelfallentscheidung. In der Praxis gelingt es bisweilen doch, wieder einen Umgang der Großeltern im Interesse des Kindes zu realisieren. Die sogenannten Messen werden aber auch hier häufig zu Beginn eines Eltern-Kind-Konflikts gelesen. Fast immer ist es so, dass die Großeltern Einfluss auf die Erziehung ihrer Enkel nehmen wollen, was durch die Tochter bzw. den Sohn als Einmischung in die Erziehungskompetenz verstanden wird. Großeltern ist immer dringend anzuraten, sich von Anfang an nicht in Erziehungsfragen einzumischen, auch wenn es manchmal schwerfällt. Sie sollten vielmehr den Umgang mit ihren Enkeln genießen und andere Dinge ausblenden.

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