Nichteheliche Elternteile haben während der Betreuung eines Kindes bis zu dessen 3. Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes. Die Höhe dieses Anspruches bestimmt sich nach dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens (Durchschnitt der letzten 12 Monate bei Nichtselbständigen/letzten 3 Jahre bei Selbständigen) abzüglich des sogenannten Elterngeldes. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Teil des Elterngeldes anrechnungsfrei bleibt. Bei der vollen Inanspruchnahme des Elterngeldes ist dies ein Betrag von 300 €. Wird nur die Hälfte des Elterngeldes beansprucht, bleibt ein Betrag von 150 € frei. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Freibetrag je Kind.
Beispiel: Die Mutter bezieht bis Januar 2009 ein durchschnittliches Einkommen von 1.600 €. Sie erhält seit der Geburt der Tochter im März 2009 ein volles Elterngeld von 1.072 € (67 % des Nettolohns). Damit hat sie gegenüber dem Vater einen Anspruch auf:
vormaliges Einkommen | 1.600 Euro |
anrechenbares Elterngeld abzüglich Freibetrag | 1.072 Euro - 300 Euro |
Unterhaltsanspruch | 828 Euro |
Während des Bezuges von Elterngeld ist der Elternteil nicht verpflichtet einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Bundesgerichtshof lehnt die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ab (BGH, NJW 2006, S. 2404).Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Anspruches ist, dass der andere Elternteil auch leistungsfähig ist. Liegen dessen eigene Einnahmen nach Abzug des zu zahlenden Kindesunterhaltes unterhalb von 1.000 € netto monatlich, kann ein Unterhaltsanspruch nicht durchgesetzt werden.