Die Ehe für alle – und die Steuern?

Lebenspartner, die bereits nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) verheiratet waren und nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 die vormalige Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, haben die Möglichkeit, rückwirkend eine Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn bereits für die vorangegangenen Zeiträume bestandskräftige Bescheide zur Einkommensteuer vorliegen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg (Urteil vom 31.07.2018, Az.: 1 K 92/18) entschieden.

Die Richter hielten fest, dass durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nunmehr die Lebenspartner so zu stellen seien, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Dass bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für diese Zeiträume vorliegen, spielt hier keine Rolle, denn das EheöffnungsG sei ein außersteuerliches Gesetz und damit geeignet, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen. Das bedeutet, dass auch eine rückwirkende Abänderung schon bestandskräftiger Bescheide zulässig sei.

Fazit:  Es ist daher allen Lebenspartnern, die von der Möglichkeit der Eheumwandlung Gebrauch gemacht haben, anzuraten, hier nochmals zur prüfen, ob sie sich ggf. mit einer gemeinsamen Veranlagung steuerlich besserstellen können. Ist dies der Fall, sollte zeitnah eine Korrektur der Bescheide ab Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden. Es ist aber zu beachten, dass das FG Hamburg die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Es kann sein, dass dies noch nicht die endgültige Entscheidung in dieser Sache ist. Sollte sich etwas ändern, werden wir Sie informieren.

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