Die ergänzende Altersvorsorge kontra Unterhaltszahlung

Die Erkenntnis, dass zukünftig die gesetzliche Altersvorsorge nicht mehr ausreichen wird, um nachhaltig eine Sicherung des Auskommens im Alter zu erreichen, hat sich auch im Unterhaltsrecht durchgesetzt. Inzwischen ist anerkannt, dass eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden darf.
Berücksichtigt werden können nur tatsächlich geleistete Zahlungen, wobei es egal ist, ob diese durch monatliche Zahlungen oder durch Einmalzahlung erbracht wird. Im letzteren Fall erfolgt eine Umrechnung auf den Monatsbetrag.

Es steht dem Unterhaltsschuldner frei, zu bestimmen, welche Art der ergänzenden Altersvorsorge er wählt. Er kann Beiträge zu Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen leisten. Eine Altersvorsorge kann aber auch in der Erbringung von Tilgungsleistungen für ein eigenes Haus (bzw. Eigentumswohnung) oder in reinen Sparverträgen liegen.
Unterhaltsrechtlich sind nur solche Altersvorsorgebeiträge anzuerkennen, die angemessen sind. Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen muss in jedem Fall der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug einer zusätzlichen Altersvorsorge unzulässig sein. Das gilt grundsätzlich beim Mindestunterhalt für Kinder. Wenn der Abzug der privaten Altersvorsorge den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder beeinträchtigt, muss die ergänzende Altersvorsorge zurückstehen und darf nicht in Abzug gebracht werden. Für alle anderen Fälle gilt, dass circa 4 % des Vorjahresbruttoerwerbseinkommens zusätzlich aufgewandt werden dürfen. Beim Unterhalt gegenüber Eltern können bis zu 5 % des Vorjahresbruttoerwerbseinkommens eingesetzt werden.
Beim Ehegattenunterhalt besteht sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 4 % seines Gesamtbruttoeinkommens für eine ergänzende Altersvorsorge aufzuwenden. Dabei spielt der Zeitpunkt, in dem die Altersvorsorge beginnt, keine Rolle. Grundsätzlich kann eine Altersvorsorge auch nach der Trennung gestartet werden.

Fazit:  Insgesamt führte die ergänzende Altersvorsorge dazu, dass der Unterhaltsberechtigte an der Vorsorge für den Verpflichteten beteiligt wird. Dabei erhalten unterhaltsberechtigte Ehegatten eine geringere oder höhere monatliche Unterhaltszahlung. Beim Kindesunterhalt kann dies dazu führen, dass Unterhalt aus einer geringeren Gruppe nach der geltenden Leitlinie gezahlt werden muss.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: