Einkommensteuererklärung für Ehepaare ab dem Jahr 2013

Mit dem Veranlagungsjahr 2013 verringert der Steuergesetzgeber die Möglichkeiten der Veranlagungs- und Tarifvarianten, was sich auch auf Steuererklärungen von Eheleuten auswirkt. Diese können zukünftig beantragen, wie Ledige zur Steuer veranlagt zu werden. Eine besondere Veranlagung von Ehepartnern, wie bisher möglich war, existiert dann nicht mehr. Daneben bleibt die Möglichkeit der Zusammenveranlagung für Ehepartner. Damit kann zukünftig nur noch zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung gewählt werden.

Sollten sich die Ehepartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, erfolgt die Besteuerung für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung ebenso einzeln. Soweit beide Ehegatten dafür aufgekommen sind, werden die Positionen dann hälftig aufgeteilt. Konnte nur ein Ehepartner diese Aufwendungen wirtschaftlich tragen, erhält er diese als Sonderausgabe auch nur allein abgezogen.

Bei der Frage ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung für Eheleute beantragt werden soll, kommt es entscheidend darauf an, wie hoch die Einkommensdifferenzen zwischen den Eheleuten sind. Bei einer Zusammenveranlagung werden die einzelnen Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet und dann geteilt. Die Einkommensteuer wird für jeden Ehepartner aus der Hälfte des gemeinsamen Einkommens ermittelt. Im Anschluss daran wird die Steuer verdoppelt. Wenn die Eheleute gleichhohe Einkünfte haben, bringt diese Rechnung überhaupt keinen Vorteil. Hat nur ein Ehegatte Einkünfte oder bestehen große Einkommensunterschiede, verringert sich durch diese sogenannte Splittingmethode die Steuerlast der Eheleute. Zu beachten ist, dass bei der gemeinsamen Steuererklärung die Ehegatten gesamtschuldnerisch für die zu zahlende Einkommensteuer aus der Veranlagung haften. Bei getrennten Veranlagungen haftet jeder für seinen eigenen Steueranteil.

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