Lebt die Mutter mit einem Partner zusammen, der nicht zugleich Vater ihrer Kinder ist, erkennen die Kinder häufig den Lebenspartner als ihren sozialen Vater an und entwickeln zu ihm ein inniges Verhältnis. Trennen sich die Partner, hatte der Mann in der Vergangenheit keine rechtliche Möglichkeit, Umgang mit den Kindern einzufordern, sondern war auf das Wohlwollen der Mutter angewiesen. Nicht selten durften daher die Kinder von heute auf morgen den ehemaligen Lebenspartner, für sie eine wichtige Bezugsperson, nicht mehr sehen.
Diesen Missstand hat der Gesetzgeber erkannt und in § 1685 BGB den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen geregelt. War der Personenkreis zunächst insbesondere auf Geschwister, Großeltern und den ehemaligen Ehegatten beschränkt, bestimmt § 1685 II BGB nunmehr, dass alle Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Familiengericht Rostock hat daher in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 14 F 261/02) dem ehemaligen Lebenspartner einen Umgang mit den Kindern seiner ehemaligen Partnerin zugesprochen, da die Kinder einen solchen Umgang auch wünschten und schon heimlich Kontakt zum Partner suchen mussten. § 1685 BGB gibt somit allen wichtigen Bezugspersonen die Möglichkeit, im Interesse der Kinder Umgang geltend zu machen. Dies können neben Großeltern und anderen Verwandten z. B. auch ehemalige Pflegeltern sein.