Fahrtkosten für Umgangsrecht

Immer häufiger müssen sich Gerichte auch mit der Frage beschäftigen, wer die Fahrtkosten für den Umgang bezahlt, insbesondere wenn größere Entfernungen zwischen den Kindern und dem Umgangsberechtigten zurückzulegen sind.

Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 bereits festgestellt hatte, dass die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien, wenn sie nicht aus dem anteiligen Kindergeld bestritten werden können, gelangen immer mehr Gerichte zu dem Ergebnis, dass Unterhaltskosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden können. Hierbei sei stets zu prüfen, ob Mittel zur Verfügung stehen, die es dem Umgangsberechtigten ermöglichen, auch ohne Abzug der Umgangskosten den Umgang sicherzustellen. Reichen die Gelder des Umgangsberechtigten nicht aus, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich der notwendige Selbstbehalt von 900,00 EUR nach Abzug der Unterhaltszahlungen verbleibt, ist der Unterhaltsverpflichtete berechtigt, die Ausgaben für den Umgang voll in Abzug zu bringen, da der notwendige Selbstbehalt so ausgestaltet ist, dass ein Teil der Fahrtkosten aus seinem notwendigen Selbstbehalt gerade nicht bestritten werden kann. Da das Umgangsrecht durch die Belastung dieser Umgangskosten ausfallen würde, besteht hier ein Interesse beim Umgangsberechtigten, diese Kosten gegenzurechnen (vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2008, S. 1274).

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