Gemeinsamer Mietvertrag eines Paares – Beendigung trotz fehlender Kündigung?

Ein Mietverhältnis kann auch ohne formelle Kündigung beendet sein, wenn ein Partner nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung verbleibt und die Zustimmung zur Kündigung verweigert. Dies hat das Amtsgericht Bad Segeberg (Az.: 17b C 66/23) am 23.05.2024 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar im September 2020 getrennt. Die Partnerin zog aus der Wohnung aus, informierte die Vermieterin und forderte den verbliebenen Partner auf, der Kündigung zuzustimmen. Dieser lehnte jedoch ab und wechselte die Schlösser der Wohnung. Die Vermieterin klagte daraufhin im Jahr 2023 gegen die ausgezogene Partnerin auf Zahlung rückständiger Miete für die Jahre 2022 und 2023.

Das Amtsgericht entschied zugunsten der ausgezogenen Partnerin und wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der Mietvertrag mit der ausgezogenen Mieterin nicht durch die Kündigung beendet worden sei, da sie allein nicht kündigen konnte. Allerdings sei das Mietverhältnis gemäß § 242 BGB aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben beendet worden.

Das Verhalten des in der Wohnung verbliebenen Partners, der die Zustimmung zur Kündigung verweigerte und gleichzeitig den Zugang zur Wohnung durch den Austausch der Schlösser verhinderte, wurde als treuwidrig bewertet. Der verbleibende Mieter müsse daher so behandelt werden, als hätte er der Kündigung zugestimmt.

Fazit:  Dieses Urteil zeigt, dass ein Mietverhältnis auch ohne formelle Kündigung enden kann, wenn ein Mieter durch sein Verhalten den anderen faktisch daran hindert, aus dem Mietvertrag auszutreten, und somit gegen Treu und Glauben verstößt.

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