Ein sofortiger Scheidungsantrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob eine solche vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Gerade Gewalttätigkeiten und Misshandlungen können eine Härtefallscheidung rechtfertigen, so jüngst auch das Oberlandesgericht Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 26.04.2018, Az.: 4 UF 44/18).
Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Schon während der Ehe war der Ehemann aggressiv und gewalttätig. Zuletzt sei es zu einem Vorfall gekommen, in der er die Ehefrau heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Ehefrau habe einen Krisenanfall bekommen und mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen. Das Oberlandesgericht sah hierin eine unzumutbare Härte. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten. Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört.