Haftet ein Ehegatte für die Heimkosten des pflegebedürftig anderen Ehegattens?

Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Ehegatte für die Heimkosten seines pflegebedürftigen anderen Ehegattens haftbar gemacht werden kann. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau wurde aufgrund einer schweren Erkrankung pflegebedürftig und musste wegen dieser Erkrankung in ein Pflegezentrum umziehen. Der Ehemann verblieb in der Ehewohnung. Die monatlichen Pflegekosten im Pflegezentrum überstiegen deren Einnahmen, sodass der Sozialhilfeträger im Wesentlichen die Kosten abdecken musste. Bei seiner Berechnung ging der Sozialhilfeträger davon aus, dass die Ehefrau einen Eigenanteil in Höhe von 132,56 Euro tragen müsste, weil dies seinerseits der Anspruch gegen den Ehemann auf Unterhalt sei. Der Ehemann selbst war Rentner und bezog monatliche Renteneinkünfte von netto 1.042,82 Euro (vgl. BGH 12. Zivilsenat, Entscheidung vom 27.04.2016, Az.: XII ZB 485/14, abgedruckt in BGHZ 210, 124-133).

Die Situation, die der Senat vorliegend zu entscheiden hat, wird sich mit steigender Lebenserwartung der Menschen immer häufiger stellen, weil immer mehr Menschen in Alters- und Pflegeheimen leben und zukünftig auch aufgrund fehlender eigener Einkünfte nicht in der Lage sein werden, die doch sehr hohen Heimkosten abzudecken. Auch die Pflegeversicherung bietet in den meisten Fällen keinen vollständigen Schutz. Immer häufiger wird daher das Sozialamt einspringen müssen und versuchen, sich bei dem anderen Ehegatten über den Weg der Unterhaltszahlung diese Beträge erstatten zu lassen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass grundsätzlich hier ein Unterhaltsanspruch in Form einer Verpflichtung zur Barzahlung gegeben ist. Gleichfalls ist aber zu beachten, dass dem anderen Ehegatten ein sogenannter billiger Selbstbehalt zu belassen ist. Dieser bestimmt sich in der Regel aus der Mitte zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt. Dabei überträgt er den Anspruch auf Selbstbehalt auf den Fall des Trennungsunterhaltes, weil eben ein Ehegatte, der sich zur Trennung vom pflegebedürftigen Ehegatten entschließt, nicht besser dastehen darf wie einer, der weiterhin zu diesem Ehegatten steht und Familienunterhalt bezahlen muss.

Fazit:  Der Bundesgerichtshof hat mit seiner geänderten Rechtsprechung hier die Rechte des im Haushalt verbleibenden Ehegatten gestärkt, weil er die Bemessung des zu tragenden Anteils der Heimpflege nicht sozialrechtlich, sondern unterhaltsrechtlich bestimmt. Wäre es hier um die Frage der häuslichen Ersparnis und den sozialrechtlich aufzubringenden Mindestbeitrag gegangen, hätte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Ehemann deutlich mehr zahlen müssen.

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