Hunderudel wird bei Scheidung nicht getrennt

Hunde, die als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, sind gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen. Die gesetzliche Regelung, wonach Tiere keine Sachen sind, ist dabei zu berücksichtigen.

Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 17.01.2017 entschieden (Az.: 10 UF 1429/16):

Vor der Trennung haben die Beteiligten in ihrem gemeinsamen Hausstand sechs Hunde gehalten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie. Zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug der Ehefrau.

Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen der Hausratsteilung die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten.

Auch das OLG hat die Beschwerde des Mannes nun zurückgewiesen. Grundsätzlich seien Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handele, Haushaltsgegenstände im Sinne des BGB. Die Zuweisung müsse daher –  da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen – nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen.

Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Liebhaberinteresse eine Rolle spielen. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Demnach war für das OLG der Gesichtspunkt des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ der Senat die Wertung des § 90 a BGB mit einfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

Zwar sei das körperliche Wohl der Hunde weder bei der Ehefrau noch beim Ehemann gefährdet, da sich beide gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten – im Interesse der Tiere sei eine Aufteilung aber trotzdem nicht.
Nicht – auch nicht analog – anwendbar seien kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

Bei der Zuweisung von zwei Hunden würde das Rudel aber erneut auseinandergerissen. Die Hunde hätten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des neuen Lebensgefährten der Ehefrau schon an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson seien den Hunden daher nicht zumutbar.

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