Kinderbonus für Corona und Unterhalt

Im Rahmen ihrer Coronahilfen hat die Bundesregierung entschieden, dass im Jahre 2020 jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus von 300 Euro neben dem laufenden Kindergeld erhält. Daher wird eine Auszahlung in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro erfolgen (*ACHTUNG: Änderung!). Die Auszahlung erfolgt automatisch in den Monaten September und Oktober 2020. Ein besonderer Bescheid für diesen Bonus wird nicht erlassen. Es stellt sich nun die Frage, ob allein dem betreuenden Elternteil der Bonus zusteht oder ob auch der barunterhaltzahlende Elternteil von dieser Zuwendung partizipieren kann.
 

Die Bundesregierung plant dazu eine Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, so dass für jedes Kind, für das für den Monat September und Oktober 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, eine Auszahlung erfolgt. Zusätzlich erhalten auch Kinder, die im letzten Quartal 2020 geboren werden und solche, die eigentlich aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren oder aufgrund Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht mehr kindergeldberechtigt sind, diese Zahlung. Voraussetzung für den Anspruch der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro ist lediglich, dass zumindest für einen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Anrechnung Kindesunterhalt

Aufgrund dieser Stellung ist der Corona-Kinderbonus daher mit dem Kindergeld vergleichbar, was zur Folge hat, dass für den Bonus eine Anrechnung für den Kindesunterhalt erfolgt.
 
Damit reduzieren sich die Zahlbeträge in den Monaten September und Oktober um jeweils 75 Euro. Grundsätzlich würde bei einer titulierten Forderung dies nicht automatisch berücksichtigt werden. Der betreuende Elternteil könnte also auf die vollständige Zahlung des titulierten Unterhaltes bestehen bzw. den reduzierten Teil pfänden lassen. Davon würden wir jedoch abraten, weil damit zu rechnen ist, dass man damit den anderen Elternteil in ein Unterhaltsabänderungsverfahren für diese zwei Monate zwingen würde. Damit riskiert der vollstreckende Elternteil, am Ende die Kosten des gesamten Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung zu zahlen, die den ausgezahlten Bonus übersteigen würden.

Voraussetzung zur Kürzung des Unterhaltes

Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur Kürzung des Unterhaltes bei titulierten Forderungen besteht, ist aber, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den anderen auffordert, auf den jeweiligen Betrag von 75 Euro für die Monate September und Oktober 2020 zu verzichten. Es ist zu empfehlen, dass vor Reduzierung nachweislich der andere Elternteil aufgefordert wird.

Musterschreiben

Diesen Text könnten Sie hierfür nutzen (Anmerkung der Redaktion: Musterschreiben aktualisiert)

„Aufgrund der Auszahlung des Kindesbonus möchte ich Dich auffordern, für den Monat September 2020 über einen Betrag von 100 Euro und im Oktober 2020 über einen Betrag von 50 Euro auf das Recht aus dem Titel [Urkunde oder Beschluss oder Vergleich – genau bezeichnen] zu verzichten.“

Damit erhalten beide Elternteile einen Vorteil von diesem Bonus.

Steuerliche Entlastung

Zusätzlich sollen Alleinerziehende aufgrund der erhöhten Betreuungsaufwände in Zeiten von Corona befristet auf 2 Jahre einen Entlastungsbetrag erhalten, in dem der bestehende steuerliche Betrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben wird. Bei weiteren zu betreuenden Kindern erfolgt nochmals eine Anpassung um je 240 Euro.


Gern stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

*Anmerkung der Redaktion vom 13.08.2020: Terminänderung der Auszahlung

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.
Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus ggf. zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020, ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.

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