Familienrecht und Scheidung
Kindesunterhalt bei 60:40-Betreuung: BGH stärkt Regeln zum erweiterten Umgang
BGH zum asymmetrischen Wechselmodell: Wann der Unterhalt sinken kann
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einer Entscheidung vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) wichtige Regeln für den Kindesunterhalt beim sogenannten asymmetrischen Wechselmodell (auch „erweiterter Umgang“ genannt) aufgestellt. Zum Beispiel bei einer Betreuung 60:40.
Die Kernbotschaft lautet, dass ein erweiterter Umgang nicht automatisch zur anteiligen Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuenden führt, dem viel betreuenden Elternteil aber finanzielle Erleichterungen bringt.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung lauten:
- Kein „Wechselmodell durch die „Hintertür“: Ein echtes, paritätisches Wechselmodell liegt rechtlich nur vor, wenn die Betreuung nahezu exakt hälftig (50:50) aufgeteilt ist. Betreut ein Elternteil das Kind zu 40 - 45 %, bleibt der andere Teil rechtlich der „Hauptbetreuende“.
- Hauptbetreuende zahlen keinen Barunterhalt: Wer das Kind überwiegend im eigenen Haushalt versorgt, leistet seinen Unterhalt durch Erziehung und Pflege (Naturalunterhalt). Dieser Elternteil muss demnach grundsätzlich kein Geld an den anderen zahlen – selbst dann nicht, wenn er voll arbeitet und deutlich mehr verdient.
- Keine Quotenberechnung: Da kein paritätisches Modell vorliegt, wird der Unterhalt nicht nach den Einkommensquoten beider Elternteile berechnet. Der weniger betreuende Elternteil bleibt allein barunterhaltspflichtig.
Entlastungen für den umgangsberechtigten Elternteil
Weil der viel betreuende Elternteil (z. B. durch Fahrtkosten, ein eigenes Kinderzimmer und Verpflegung) Mehrkosten hat, erlaubt der BGH zwei konkrete Stellschrauben zur Reduzierung des Unterhalts:
- Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle: Die Gerichte können den Unterhaltspflichtigen um eine oder mehrere Einkommensgruppen niedriger einstufen, um den finanziellen Aufwand des erweiterten Umgangs abzufedern.
- Pauschaler Abschlag: Um die Praxis zu vereinfachen, erlaubt der BGH einen pauschalen Abzug vom Tabellenunterhalt. Im Regelfall liegt dieser bei 10 Prozent, in gut begründeten Ausnahmefällen bei bis zu 15 Prozent.
Fazit: Die Entscheidung des BGH schafft damit mehr Klarheit für Eltern mit erweitertem Umgang und zeigt zugleich, dass auch bei einer Betreuung außerhalb des klassischen Residenzmodells individuelle Entlastungen beim Kindesunterhalt möglich sind.
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